Arbeitskleidung und die Kosten

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In vielen Berufen ist das Tragen von spezieller Kleidung vorgeschrieben. Dies betrifft z. B. Köche, Bauarbeiter, Forstleute, Mechaniker, usw.

Wenn die Kleidung aus Gründen von Hygienevorschriften oder des Arbeitsschutzes getragen werden muss, hat der Arbeitgeber dafür die Kosten zu tragen. Arbeitnehmer können die Arbeit sogar verweigern, wenn keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung steht.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber auch die Kosten für die Reinigung zu tragen hat. Dies betraf hier Mitarbeiter in der Lebensmittelverarbeitung. Der Arbeitgeber hat hier monatlich rund 10 € für die Reinigung der Kleidung einbehalten. Zu Unrecht, wie nun entschieden wurde. Die Reinigung lag hier nicht nur im Interesse der Mitarbeiter, sondern diente vor allem zur Einhaltung der Hygienevorschriften.

Hier sollten besonders Azubis aufpassen, von denen verlangt wird, dass ihre Arbeitskleidung selbst zahlen. Eine Kochjacke ist ein typisches Beispiel für Kleidung, die nur während der Arbeit gebraucht werden kann. Wenn dem Arbeitgeber das weiße T-Shirt nicht ausreicht, hat er die Kosten zu übernehmen.

Anders sieht es aus, wenn die Kleidung anderen Ansprüchen dient. Der Bankmitarbeiter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Anzug, den er bei der Arbeit zu tragen hat.

Er kann im Privatleben genauso getragen werden.

Das gleiche gilt, wenn Arbeits-/Schutzkleidung freiwillig getragen wird, um die eigene Privatkleidung zu schonen.

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

- Rechtsanwalt -


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