Arbeitslosengeld: Sperrzeit wegen Wechsel in befristeten Job?
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Wer seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, bekommt von der Arbeitsagentur regelmäßig eine Sperrzeit aufgebrummt und damit zunächst kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Verbreitete Fälle sind Eigenkündigungen durch Arbeitnehmer oder auch Verfehlungen, die den Arbeitgeber zu einer – oft auch außerordentlich fristlosen – Kündigung quasi gezwungen haben.
Allein das Auslaufen eines befristeten Arbeitsverhältnisses führt nicht zu einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Doch wie ist es, wenn jemand seinen unbefristeten Arbeitsvertrag zugunsten einer nur befristeten Stelle selbst gekündigt hat, die dann nicht verlängert wird?
Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit
Ein Maurer war unbefristet beschäftigt, allerdings in einem Betrieb, der von seinem Wohnort rund 50 Kilometer entfernt war. Als er die Chance bekam, bei einer näher gelegenen Firma zu arbeiten, kündigte er seinen alten Arbeitsvertrag und wechselte nahtlos in den neuen Job.
Allerdings wurde die neue Stelle zunächst nur befristet für zwei Monate vergeben. Zu einer Verlängerung des Vertrags kam es nicht, sodass der Maurer nach den zwei Monaten arbeitslos wurde und entsprechend Arbeitslosengeld beantragte.
Die Arbeitsagentur meinte, der Mann hätte seine Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt und verhängte die dafür vorgesehene Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe.
Kündigung – gute Begründung nötig
Für fast drei Monate kein Arbeitslosengeld zu bekommen, das wollte sich der Mann nicht gefallen lassen. Er ging rechtlich gegen den Sperrzeitbescheid vor und bekam vor dem Sozialgericht (SG) Speyer auch Recht.
Das Gericht sah nämlich gute Gründe für seinen Arbeitgeberwechsel: So lag der neue Betrieb viel näher an seinem Wohnort, sodass er erhebliche Einsparungen bei den Fahrtkosten und unter dem Strich ein deutlich höheres verfügbares Einkommen hatte. Außerdem hatte sein alter Arbeitgeber oft nicht pünktlich und auch nicht den Tariflohn gezahlt.
Befristeter Arbeitsvertrag Kündigung – berechtigtes Interesse am Jobwechsel
Das Interesse des Klägers an einem Arbeitsplatzwechsel war damit gut nachvollziehbar, jedenfalls solange er nicht wissen musste, dass der Vertrag nach zwei Monaten ohne Verlängerung wieder endet. Das überwiegt auch das Interesse der Arbeitsagentur bzw. der Versicherten an einer Fortsetzung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Dementsprechend hob das SG die von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit wieder auf. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die in erster Instanz unterlegene Bundesagentur für Arbeit kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen.
Fazit: Für den Wechsel von einem sicheren unbefristeten Arbeitsplatz in einen befristeten Job sollte man gute Gründe anführen können.
(SG Speyer, Urteil v. 17.02.2016, Az.: S 1 AL 63/15 – nicht rechtskräftig)
(ADS)
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