Arbeitspausen: Wie viel Pausenzeit steht dem Arbeitnehmer zu?

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Pausen während der Arbeitszeit sind wichtig. Keinem Arbeitnehmer soll die volle Konzentration für einen ganzen Arbeitstag ohne Pause abverlangt werden. Aber wie viel Pausenzeit steht dem Arbeitnehmer eigentlich zu? 

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) werden die „Ruhepausen“ geregelt, die sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nehmen darf. 

Bei einer Arbeitszeit von 6-9 Stunden stehen dem Arbeitnehmer gemäß § 4 ArbZG eine Pausenzeit von mindestens 30 Minuten zu. Diese Pausenzeit kann in verschiedene Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten am Stück aufgeteilt werden. D. h., länger als 6 Stunden darf der Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 

Ab einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pausenzeit mindestens 45 Minuten betragen und darf wiederum in 15-minütige Abschnitte aufgeteilt werden.

Ruhepausen unterbrechen die Arbeitszeit, d.h., sie dürfen nicht vor Arbeitsbeginn und nicht nach der Arbeitsbeendigung liegen.

Grundsätzlich sollten die Pausenzeiten vom Arbeitgeber zumindest in Form eines ausgewiesenen Zeitraumes festgelegt werden, sodass der Arbeitnehmer sich daran orientieren kann. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer zur Pausenzeit von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist und seine Zeit so gestalten kann, wie er es möchte. Eine Abrufbereitschaft oder Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers steht grundsätzlich der Pausenzeit entgegen.

Tipp für den Arbeitnehmer: 

Sie haben ein Recht auf Ihre Pausenzeit. Wenn die Pausenzeiten nicht fest vom Arbeitgeber vorgeschrieben sind, sollten Sie diesem mitteilen, wann Sie in die Pause gehen, um Missverständnisse zu vermeiden. Unterlassen Sie auch kleinere Aufgaben in dieser Zeit. In Ihrer Pausenzeit sollten Sie auch nicht spontanen Aufforderungen nachgehen müssen, die Arbeit wiederaufzunehmen. Sollte das dennoch geschehen, müssen Sie sich die verbleibende Pausenzeit merken und an anderer Stelle des Arbeitstages nehmen.

Tipp für den Arbeitgeber:

Seien Sie darauf bedacht, dass Ihre Arbeitnehmer tatsächlich die Pausen nehmen, die ihnen zustehen. Schaffen Sie, wenn möglich einen ausgeschriebenen Bereich, in dem der Arbeitnehmer seine Pausenzeit verbringen kann, ohne Gefahr zu laufen, trotz Ruhepause spontan eingespannt zu werden. Wenn der Arbeitnehmer jederzeit aufgefordert werden könnte, einer spontanen Arbeitsaufnahme nachzugehen, befindet er sich nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause.

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Dorit Jäger

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

 

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[DJ/ts]

Foto(s): RA Croset

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