Arbeitsrecht: ArbG Berlin: Urlaubsanspruch wird nach Tod des AN zu Abgeltungsanspruch der Erben

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Ein Urlaubsanspruch geht mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht unter, sondern wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes!

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden!

Arbeitsgericht bejaht Abgeltungsanspruch unter Verweis auf EU-Recht

Die Erblasserin stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte zum Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruches. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und wies auf § 7 Abs. 4 BUrlG hin. Danach sei der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien beim Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das Bundesarbeitsgericht darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG in der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12.06.2014 erfolgten Auslegung; der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei daher nicht zu folgen, so das Arbeitsgericht.

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