Arbeitsrecht im Zeichen der Fußball-Weltmeisterschaft

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Auch die Fußball-Weltmeisterschaft 2014 hat einen gewissen Bezug zum Arbeitsrecht und damit verbundenen Problemen.

Folgende arbeitsrechtliche Probleme sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während der Freuden, welche die WM 2014 mit sich bringt, denkbar:

  • unentschuldigtes Fehlen
  • Zuspätkommen
  • zu hoher Genuss von Bier und sonstigen Drogen
  • tätliche und verbale Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz unter Fans verschiedener Nationalitäten u.a.

Es ist dem Arbeitnehmer auch während der WM – so verständlich es auch sein mag – nicht erlaubt, sich vorzeitig vom Arbeitsplatz zu entfernen oder eine Schicht zu versäumen in Anbetracht der gängigen Ausstrahlung der Spiele in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr, um diese am Fernseher oder bei Public Viewings zu verfolgen.

Verletzt ein Arbeitnehmer diese Pflicht zum pünktlichen Erscheinen, so droht ihm eine Abmahnung, im Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf irgendwelche Medien im Betrieb, sei es in Form eines Fernsehers oder Radios. Ein Freistellungsanspruch, um ein Fußballspiel verfolgen zu können, besteht nicht.

Erscheint der Arbeitnehmer am folgenden Tag aufgrund zu hohen Alkoholkonsums anlässlich der Spielübertragung mit Restalkohol am Arbeitsplatz und ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, auch unter Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, so verliert er seinen Lohnanspruch für diese Zeiten und riskiert ebenfalls eine Abmahnung sowie im Wiederholungsfall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Handgreiflichkeiten unter Fans verschiedener Mannschaften am Arbeitsplatz können zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ggfls. sogar einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies hängt jedoch stets vom Einzelfall ab. Tätliche Auseinandersetzungen außerhalb des Betriebes, jedoch unter Arbeitskollegen des Betriebes, können durchaus eine Abmahnung rechtfertigen oder möglicherweise eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern ein Arbeitskollege derart verletzt wird, dass hieraus eine Arbeitsunfähigkeit folgt.

Lediglich verbale Auseinandersetzungen von wenigen Minuten oder gar eine Unterhaltung am Arbeitsplatz unter Arbeitskollegen ist jedoch noch verhältnismäßig und rechtfertigt in der Regel keine Abmahnung.

Bei aller Begeisterung über die Fußballweltmeisterschaft, die in vielen Bereichen einen Ausnahmezustand darstellt, führt dies jedoch nicht zu einer Abmilderung von arbeitsrechtlichen Pflichten oder zu „milderen Umständen“.

Durchaus denkbar wäre es jedoch, dass in Betrieben mit Betriebsrat bestimmte Begünstigungen vereinbart werden, wie beispielsweise eine Änderung der Arbeitszeiten oder sofern dies den Betriebsablauf nicht stören sollte, eine Übertragung der Spiele per Fernseher oder Radio.

Friedemann Koch

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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