Arbeitsrecht in Berlin Charlottenburg: Effektiver Schutz vor Kündigungen

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Heimliche Aufnahme eines Personalgespräches – fristlose Kündigung wirksam

Das Aufzeichnen eines Personalgespräches mit einem Vorgesetzten ohne dessen Kenntnis kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine solche Aufzeichnung verletzt das Persönlichkeitsrecht der unwissenden Gesprächsteilnehmer, urteilte das Hessische LAG.

Im entsprechenden Fall bezeichnete ein Mitarbeiter in einer E-Mail an seine Vorgesetzten seine Kollegen als „Low-Performer-Burnout und faule Mistkäfer“. Trotz einer Abmahnung wiederholte sich der Vorfall nach einigen Monaten in ähnlicher Art und Weise. Aufgrund dessen wurde der Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat geladen. Von diesem Gespräch machte der Mitarbeiter mithilfe seines Smartphones eine Tonaufzeichnung, ohne Wissen der anderen Gesprächsteilnehmer. Als der Arbeitgeber einige Monate später davon Kenntnis erlangte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

Der Arbeitnehmer berief sich im Kündigungsstreitrecht auf seine Unwissenheit hinsichtlich eines Verbotes von Tonaufnahmen und auf die Tatsache, dass sein Smartphone während des gesamten Gespräches auf dem Tisch gelegen habe. Jedoch erfolglos, das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Die Richter argumentierten, dass das heimliche Aufnehmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletze. Umfasst wird von ihm auch das Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes, das Recht selbst zu bestimmen, ob die getätigten Aussagen lediglich den Gesprächspartnern, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Der Arbeitnehmer hätte, so die Richter, darauf hinweisen müssen, dass er mithilfe seines Smartphones den Inhalt des Gespräches aufzeichnet. Die Heimlichkeit seines Mitschnitts sei nicht zu rechtfertigen. Dem Arbeitnehmer half es weder, dass er den Mitschnitt bereits gelöscht und sich entschuldigt hatte, noch seine lange Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren. Im Rahmen der Interessenabwägung wurde dies zwar gewürdigt, einer positiven Prognose für das Arbeitsverhältnis konnten die Richter jedoch aufgrund der vorangegangenen Beleidigungen von Kollegen nicht geben (Hessisches LAG, Urteil vom 23. August 2017 – 6 Sa 137/17).

Fazit: Heimliche Mitschnitte von Gesprächen sind und bleiben kündigungsrelevant!


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