Arbeitsrecht und Verkehrsrecht: Selbstbehalt bei Unfall

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Fall: Ein angestellter Fahrer verursacht schuldhaft einen Verkehrsunfall. Der Arbeitgeber hat mit der Haftpflichtversicherung einen Selbstbehalt vereinbart. Der Arbeitgeber möchte diesen Selbstbehalt (= Schaden) von seinem Fahrer ersetzt bekommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber den Schaden nicht von seinem Arbeitnehmer ersetzt verlangen. Als Halterin des vom Fahrer gefahrenen, in den Unfall verwickelten Lkw, war der Arbeitgeber verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Die Regeln der gesetzlichen Pflichtversicherung überlagern gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. ... Der Gesetzeswortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG spricht ein allgemeines Verbot aus, den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers gegenüber einer mitversicherten Person geltend zu machen. ... Da nach der Gesetzesbegründung die Vereinbarung eines Selbstbehalts Wirkung nur im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer entfalten soll, kann auch ohne Arbeitsverhältnis der Versicherungsnehmer den mitversicherten Personen gegenüber einen mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt nicht geltend machen.

Diese zwingende gesetzliche Regelung gilt auch in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer, Arbeitgeber des Fahrers (= mitversicherte Person), hier also des Beklagten, ist.


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