Arbeitsrechtliche Konsequenzen von rechtsradikalen Äußerungen auf Privatveranstaltungen

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Am Pfingstwochenende kam es zu erschreckenden Aufnahmen auf der Insel Sylt - auf einer privaten, abe röffentlich zugänglichen Veranstaltung sang eine Gruppe von Personen ausländerfeindliche Parolen. Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber, ein solches Verhalten zu sanktionieren? Und können solche Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung vorgehen? Dr. Frank Zander, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klärt auf.

Nicht erst seit Sylt beschäftigen sich regelmäßig die Arbeistgerichte mit solchen Fällen. Der Umgang mit rechtsradikalen Äußerungen im privaten Umfeld des Arbeitnehmers war bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.


Möglichkeit einer verhaltensbedingten Kündigung


Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Ein solches Verhalten muss grundsätzlich eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Es ist ferner zu klären, ob eine Abmahnung als mildere Maßnahme in Betracht kommt.


Neben der Hauptpflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung haben Arbeitnehmer auch Nebenpflichten. Dazu gehört die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber und die Pflicht, dessen berechtigte Interessen nicht zu schädigen. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Pflichten, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.


Allerdings endet das Arbeitsrecht regelmäßig am Werktor bzw. am Gelände des Arbeitgebers. Das Privatleben ist erst einmal arbeitsrechtlich irrelevant. Das Singen rechtsradikaler Lieder kann daher erstmal strafrechtlich sanktioniert werden. Arbeitsrechtlich ist eine Kündigung nicht ohne weiteres möglich.

Fristlose Kündigung?


Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das Singen rechtsradikaler Lieder kann als ein solcher wichtiger Grund angesehen werden, insbesondere wenn die Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangt und das Ansehen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt wird. Im aktuellen "Sylt-Fall" wurden die Sänger identifiziert, die Arbeitgeber wurden einer breiten Masse bekannt gemacht. Dies kann eine Kündigung rechtfertigen. Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise noch die Arbeitskleidung des Arbeitgebers trägt. 

Die aktuellste Entscheidung hierzu stammt vom LAG Niedersachsen. In dem Fall haben Mitarbeiter im Mallorca-Urlaub rechtsradikales Gedankengut verbreitet und wurden gekündigt. Zu Unrecht, so dass LAG Niedersachsen (Urteil vom 21.03.2019 - 13 Sa 371/18).



Sorgfältige Abwägung erforderlich


Arbeitgeber können eine solche Kündigung keineswegs als Selbstläufer betrachten, da Arbeitnehmer sich auf ihr Recht auf Privatsphäre berufen können. Sie können daher argumentieren, dass das Verhalten in der Privatsphäre stattfand und keine Relevanz für das Arbeitsverhältnis hat. Dieses Argument ist jedoch wenig überzeugend, wenn das Verhalten öffentlich bekannt wird und das Ansehen des Arbeitgebers beschädigt wird.


Da die fristlose Kündigung risikobehaftet ist, sollten Arbeitgeber sich vorher anwaltlich beraten lassen und ggf. weitere Maßnahmen prüfen, die gleichwohl zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses führen.


Aktuell sind die Gerichte eher zurückhaltend, was die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung angeht.

Zusammenfassung


Das Singen rechtsradikaler Lieder bei einer privaten Veranstaltung kann erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn das Verhalten öffentlich bekannt wird und das Ansehen des Arbeitgebers schädigt. In solchen Fällen kann eine fristlose oder ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung und den Umständen des Einzelfalls. Eine vorherige Abmahnung ist regelmäßig erforderlich, es sei denn, das Verhalten des Arbeitnehmers macht eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen und ob eine Abmahnung als mildere Maßnahme in Betracht kommt. Arbeitnehmer sollten sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein, insbesondere auch der etwaigen Strafbarkeit des Verhaltens.


Wir stehen Ihnen in solchen Fällen für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung - unter 0621/399 997480 erreichen Sie einen unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht, um den konkreten Fall zu besprechen.

Foto(s): Michael Zellmer/©Adobe Stock/YesPhotographers

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