Arbeitsvertrag: Ausschlussfrist ist insgesamt unwirksam, wenn auch Mindestlohn erfasst wird

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Ausschlussfristen in ab dem 01.01.2015 abgeschlossenen Arbeitsverträgen sind unwirksam, wenn sie auch Ansprüche auf den Mindestlohn erfassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.09.2018 (Aktenzeichen: 9 AZR 162/18) entschieden und sich damit gegen die Ansicht mehrerer Landesarbeitsgerichte gestellt.

Was sind Ausschlussklauseln und warum sind sie gefährlich?

Ausschlussklauseln (auch Verfallklauseln genannt) sind eine Besonderheit des Arbeitsrechts. Dies ist eine typische Klausel:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen.“

Wer seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer also nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend macht, verliert diese. Ausschlussfristen finden sich in Arbeitsverträgen häufig erst am Ende – und werden dementsprechend vielfach übersehen. Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, dass viele Arbeitnehmer diese Klauseln gar nicht kennen und auch nicht wissen, wie gefährlich diese werden kann. Z. B. gilt für angesammelte Überstunden dann nicht dreijährige Verjährungsfrist, sondern nur die kurze Ausschlussfrist.

Mein Tipp: Ansprüche sollten stets beziffert sein, wenn sie geltend gemacht werden. Überstunden können z. B. mit dem Stundenlohn multipliziert werden, gegebenenfalls wird ein Überstundenzuschlag addiert. Die errechnete Summe wird dann eingefordert, sinnvollerweise sollte die Berechnung ebenfalls mitgeteilt werden.

Warum und für wen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nützlich ist

Im entschiedenen Fall fehlte in der Klausel der Zusatz

„Ansprüche, die

  • […] sowie
  • Ansprüche der Arbeitnehmerin auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und sonstige nicht abdingbare gesetzlichen Ansprüche unterliegen nicht den vorgenannten Ausschlussfristen.“

Nach Ansicht der Richter war die Klausel damit nicht klar und verständlich und deshalb komplett unwirksam.

Alle Arbeitsverträge aus 2015 und später enthalten eine unwirksame Ausschlussfrist, wenn sie den Mindestlohn nicht berücksichtigen. Die Unwirksamkeit gilt für alle Zahlungsansprüche, nicht nur für den Mindestlohn – im entschiedenen Fall wurde um Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten. 

Es gilt nun die gesetzliche dreijährige Verjährigungsfrist. Der Arbeitgeber (weil er die Klausel verfasst hat) kann sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Für ihn gilt weiterhin die Dreimonatsfrist. Und: Kein Arbeitnehmer muss nun auf Wunsch des Arbeitgebers den Arbeitsvertrag ändern lassen.

Konsequenzen für Arbeitgeber

Arbeitsvertragsmuster müssen daher jetzt überprüft werden, ob die Formulierungen den aktuellen rechtlichen Stand wiederspielen. In den vergangenen zwei Jahren habe ich viele Arbeitsverträge gesehen, die noch nicht einmal berücksichtigten, dass ab dem 01.10.2016 die „Schriftform“ durch die „Textform“ ersetzt werden musste. Diese Ausschlussfristen sind schon allein deswegen unwirksam, selbst wenn Mindestlohnansprüche nicht ausgeschlossen wurden. Schnelle Rechtssicherheit lässt sich dadurch nicht erreichen.

Mehr Informationen, wie Sie die Ausschlussfrist rechtssicher verfassen, finden Sie im Video.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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