Armer Mieter stirbt: Armer Vermieter!

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Stirbt der Hartz-IV-Mieter, kommt vom Sozialamt keine Miete mehr. Aber das Mietverhältnis läuft noch - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Hoffnung auf die Erben braucht der Vermieter sich in aller Regel nicht zu machen. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, haftet er ohnehin nicht für die Mieten und Reparaturen.

Selbst wenn er das Erbe annimmt, muss er nicht persönlich für die Ansprüche des Vermieters gerade stehen. In einem vom Bundesgerichtshof (VIII ZR 68/12) entschiedenen Fall musste der Vermieter Ansprüche von fast 8.000 Euro abschreiben.

Der alleinstehende Mieter starb am 08.10.2008 in Nürnberg. Der Sohn kündigte das Mietverhältnis mit dreimonatiger Frist. Allerdings zahlte er weder die weitere Miete noch ersetzte er die Schäden, die der Vater in der Wohnung angerichtet hatte. Das wertlose Erbe gab nichts her, eine Zahlung aus eigenen Mitteln lehnte der Sohn ab.

Der Bundesgerichtshof unterstützte ihn. Auch Mieten für die Zeit nach dem Tod des Mieters sind reine Nachlassverbindlichkeiten. Dafür kann der Erbe seine Haftung beschränken auf den Bestand des Nachlasses - das ist die Dürftigkeitseinrede nach § 1190 Abs. 1 BGB.

Das gilt für Mietschulden, obwohl der Erbe in das Mietverhältnis auf Mieterseite eingetreten ist, so der Bundesgerichtshof. Aber nur dann, wenn der Erbe von seinem Kündigungsrecht nach § 564 Satz 2 BGB Gebrauch macht.

Fazit: Stirbt der arme Mieter, kann der Vermieter arm dran sein. Wichtig ist es für ihn, schnell zu handeln und nach Möglichkeit mit dem Erben ein sofortiges Ende des Mietverhältnisses zu vereinbaren.


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