Aufhebungsvertrag - besser als sein Ruf !?!

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn man in den sozialen Medien und Foren die Diskussionen über Aufhebungsverträge verfolgt, so fällt einem schnell auf, dass die Mehrheit der Teilnehmer einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich eher negativ gegenüber steht.

Woher kommt diese Abneigung? Liegt es an den schlechten Erfahrungen oder liegt es einfach daran, dass bei Aufhebungsverträgen nicht umfassend beraten und aufgeklärt wird.

Daher soll  hiermit einmal eine (kleine) Lanze für den Aufhebungsvertrag gebrochen werden.

Egal ob aus Sicht des Arbeitgebers oder aus Sicht des Arbeitnehmers.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine sinnvolle Alternative sein, um ein (belastetes) Arbeitsverhältnis zu beenden und beiden Seiten zu einem sinnvollen Ergebnis zu verhelfen.

Grundsätzlich gilt: 

Ein Aufhebungsvertrag ist frei verhandelbar. Die Parteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, müssen sich über den Inhalt einigen. Auch wenn der Vertragsentwurf in der Regel von einer Seite vorgegeben wird heißt dies nicht, dass die einzelnen Punkte nicht weiter ausgehandelt und modifiziert werden können.

Mit dem Aufhebungsvertrag können alle wesentlichen Punkte geklärt werden: Kündigungs- bzw. Auslauffristen können vereinbart werden, Abfindungszahlungen können festgelegt und weitere Modalitäten können ausgehandelt werden.

Ein wichtiger Punkt beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist die Vermeidung einer Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit.

Die drohende Sperrfrist dürfte wohl der Hauptgrund dafür sein, dass von einem Aufhebungsvertrag abgeraten wird.
Dabei kann eine solche Sperrfrist vermieden werden, wenn einige wenige Grundvoraussetzungen beachtet und die Vorgaben der Agentur für Arbeit eingehalten werden.

Letztendlich können durch den Aufhebungsvertrag unnötige gerichtliche Kosten eingespart und ein nicht zu unterschätzendes Stresspotential vermieden werden.

Fazit:

Durch einen Aufhebungsvertrag kann ein gestörtes Arbeitsverhältnis einvernehmlich und zufriedenstellend gelöst werden. 

Finanzielle Nachteile sind nicht zu befürchten, wenn die einzelnen Vertragspunkte hinreichend geklärt werden. Insbesondere die häufig befürchtete Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit kann vermieden werden.

Wichtig beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist die umfassende und kompetente Beratung, damit das Ergebnis nicht nur zu Gunsten einer Partei ausfällt.

So schlecht, wie über den Aufhebungsvertrag immer berichtet wird, ist dieser eigentlich gar nicht.

Bei Rückfragen, Anregungen oder anderen Meinungen sprechen Sie mich gerne an.

Rechtsanwalt Schütter berät und vertritt sowohl Arbeitgeber, Arbeitnehmer als auch Betriebsräte in allen arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. 

Der Autor ist zudem Referent für Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht. 

www.schuetter-arbeitsrecht.de  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Schütter

Beiträge zum Thema