Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
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Auskunftsansprüche beim Unterhalt

  • 1 Minuten Lesezeit

Hallo […],

ich möchte den Kindesunterhalt für […] berechnen lassen. Hierzu bitte ich dich um Auskunft über dein Einkommen und dein Vermögen (§ 1605 BGB: „Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.“). Ich benötige Angaben über Dein Erwerbseinkommen (unter Einbeziehung aller mit Deinem Arbeitsverhältnis einhergehenden Zahlungen) und über Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) für die letzten 12 Monate, also für den Zeitraum […]. Außerdem benötige ich Auskunft über alle anderen Einnahmen, z.B. aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen sowie aus sonstigen Einkünften (also Renten, Steuererstattungen usw.) für die letzten drei Jahre, also […].

Gegebenenfalls: Da du mietfrei in deiner/unserer Wohnung/in deinem/unserem Haus wohnst, bitte ich dich auch um Auskunft über alle wertbildenden Faktoren der Immobilie, um einen Wohnvorteil bestimmen zu können. Bitte teile mir hier insbesondere die qm, die Anzahl der Räume, Baujahr und allgemeine Ausstattung des Objekts usw. mit.

Bitte schicke mir für den Auskunftszeitraum eine geordnete Zusammenstellung und als Belege

  • Kopien von deinen Gehaltsnachweisen der letzten 12 Monate
  • eine Kopie deiner letzten Lohnsteuerjahresbescheinigung
  • eine Kopie deiner/unserer letzten Steuererklärung und
  • eine Kopie deines/unseres letzten Steuerbescheides.

Wenn du Abzüge von deinem Einkommen geltend machen willst, gib mir hierzu bitte ebenfalls Belege.

Ich bitte dich, mir die Auskunft bis spätestens zum [Frist von mindestens 14 Tagen] zu erteilen.

Vorläufig bitte ich Dich um eine monatliche Zahlung des Mindestunterhalts für […]. Anhand deiner Auskünfte kann ich eine Überprüfung des vorläufigen Zahlbetrages und eine genauere Bezifferung vornehmen lassen. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

[…]


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Familienrecht, Unterhaltsrecht

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