Ausschlussklauseln und Mindestlohn – vom Bundesarbeitsgericht ein wichtiger Zahn gezogen

  • 1 Minuten Lesezeit

In einem anderen Rechtstipp haben wir kurz dargestellt, was Ausschlussfristen sind. Lange war in diesem Zusammenhang umstritten, ob man Ausschlussfristen nicht zu Fall bringen kann, wenn sie vom Wortlaut her auch Mindestlohnansprüche verfallen lassen würden. Denn das ist nach § 3 Mindestlohngesetz unzulässig. Während manche die Ausschlussklausel in diesem Fall für insgesamt unwirksam erachteten, wollten andere eine solche Ausschlussklausel "retten" und Mindestlohnansprüche als nicht von ihr erfasst ansehen. Man wartete gespannt auf die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu. Die ist nun ergangen:

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Ausschlussklauseln aus Arbeitsverträgen, die ab dem 01.01.2015 vereinbart wurden und ihrem Wortlaut nach auch Mindestlohnansprüche verfallen lassen würden, als insgesamt unwirksam zu betrachten sind (vgl. BAG, Urt. v. 18.09.2018, 9 AZR 162/18). 

Dies betrifft also zunächst nur solche Verträge, die ab Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (01.01.2015) geschlossen wurden. Ob Altverträge innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzupassen sind und was für solche Ausschlussfristen gilt, die zwar in Tarifverträgen enthalten sind, aber durch eine einzelvertragliche Inbezugnahme nach dem 01.01.2016 Teil eines Arbeitsvertrages wurden, bleibt abzuwarten. 

In dieser Entscheidung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber "viel Musik" und sie wird zwangsläufig vieles in Bewegung bringen.

Hat Ihnen dieser Beitrag weitergeholfen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewertung. Ihr Feedback ist uns wichtig.  

Bei weiteren Fragen zum Thema wenden Sie sich gerne an uns.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Holger-C. Rohne

Beiträge zum Thema