Bausparvertrag: Pauschale Kontogebühr ist rechtens
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Laut einem aktuellen Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe müssen Bausparer auch pauschale Kontogebühren während der Darlehensphase bezahlen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bausparkasse hat der 17. Zivilsenat für zulässig erachtet. Damit liegt ein weiteres für Verbraucher nachteiliges Urteil zu den Gebühren bei Bausparverträgen vor.
Klausel über Kontogebühr
Ein Verbraucherverband war wegen der Kontogebührenklausel vor Gericht gezogen, in der für die Bausparkunden während der Darlehensphase eine Kontogebühr in Höhe von 9,48 EUR vorgesehen war.
AGB-Klauseln müssen das sog Transparenzgebot erfüllen und dürfen inhaltlich keine unzulässige Benachteiligung für den Verbraucher darstellen, §§ 305, 307 BGB. Beide gesetzlichen Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall nach Ansicht des Landgerichts (LG) Karlsruhe vor.
Diese rechtliche Bewertung bestätigte nun auch das OLG. Die Kontogebühr würde für die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse der Bausparergemeinschaft erhoben, was mithin auch dem einzelnen Bausparer zugutekomme.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.06.2015, Az.: 17 U 5/14)
Gebühr für Darlehen
Mit einer ähnlichen Begründung hatte das LG Heilbronn ebenfalls im Mai einer Bausparkasse die Gebühr für die Inanspruchnahme des Darlehens zugesprochen. Mit der zum Beginn der Laufzeit zu zahlenden Darlehensgebühr wird sichergestellt, dass auch im Fall einer vorzeitigen, sonst entschädigungslosen Rückzahlung bei dem Bausparmodell insgesamt ein gewisser Mindestzufluss sichergestellt ist, entschied die 6. Zivilkammer.
(LG Heilbronn, Urteil v. 21.05.2015, Bi 6 O 50/15)
(WEL)
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