Beamtenrecht – Disziplinarverfahren: Folgen des Fernbleibens vom Dienst

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Der Sachverhalt:

Das Bundesdisziplinargericht hatte festgestellt, dass die Beamtin mehrere Dienstvergehen begangen hatte, indem sie dem Dienst schuldhaft ferngeblieben war. Auch hatte sie Anordnungen für anberaumte ärztliche Untersuchungstermine unbeachtet gelassen. Das Gericht wertete das Fehlverhalten als einheitliches Dienstvergehen, das die Verhängung einer Gehaltskürzung erforderlich mache. Zwar werde vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst von nicht unerheblicher Dauer häufig mit der disziplinaren Höchstmaßnahme geahndet. Allerdings könne das Beamtenverhältnis fortgesetzt werden, wenn – wie hier – mildernde Umstände vorlägen. Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt, diese auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen.

Die Entscheidung:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalt ist begründet und führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, Az. 1 D 26/02).

Nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ist die Beamtin in fünf Fällen für eine Dauer von insgesamt fast neun Monaten schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben, und zwar davon jedenfalls in drei Fällen mit einer Gesamtdauer von insgesamt über acht Monaten vorsätzlich. Das lege bereits, wenn nicht schwerwiegende Milderungsgründe gegeben seien, die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nahe. Außerdem habe die Beamtin vorsätzlich die beiden anberaumten amtsärztlichen Untersuchungstermine unbeachtet gelassen. Der Senat stellt klar, dass sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, wenn ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt kürzere Zeitspannen verweigere, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen sei, ergebe. Setze sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbare er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein müsse.

Die Rechtsprechung hält auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses für möglich, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt habe und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war. Ein derart ursächlich gewordenes äußeres Ereignis liege hier allerdings nicht vor. Insbesondere ergebe sich ein solches nicht aus dem Umstand, dass sich die Beamtin geschämt und das Gefühl entwickelt habe, die Umwelt werde sie aufgrund ihrer späten Schwangerschaft nur noch als „Gebärmaschine“ ansehen. Ob das bezeichnete Schamgefühl über die Geburt hinaus überhaupt bestanden habe, sei bereits zweifelhaft. Selbst wenn man davon ausgehe, ist der Umstand allein für die Annahme von schwerwiegenden Milderungsgründen nicht ausreichend.

Fazit:

Das Gebot zum Dienst zu erscheinen ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Setzt sich ein Beamter schuldhaft über diese Pflicht hinweg, führt dies zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen.

Bleibt ein Beamter für einen längeren Zeitraum oder wiederholt – auch für kürzere Zeitspannen – vom Dienst fern, kann dies die disziplinare Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zur Folge haben.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


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