Beförderung trotz Beurlaubung in Postnachfolgeunternehmen – schon erprobt?

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Die Deutsche Bundespost, ursprünglich einer der größten Arbeitgeber der Bundesrepublik Deutschland, der auch eine Vielzahl von Beamten beschäftigte, wurde als Resultat der (zweiten) Postreform aufgelöst (vgl. Postumwandlungsgesetz vom 14.09.1994, BGBl. I, S. 2325, 2339).

Die Vielzahl an Beamten auf Lebenszeit, die zu diesem Zeitpunkt bei der Deutschen Bundespost beschäftigt waren, sind – bis auf eine Minderheit, die sich hat versetzen lassen – in einem Dienstverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland verblieben. Die aus der Privatisierung der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften (Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG) sind gesetzlich ermächtigt, die dem Dienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen (vgl. § 1 Absatz 1 PostPersRG, Artikel 143b GG). Eine Besonderheit besteht für Beamte bei Postnachfolgeunternehmen dahingehend, dass eine Vielzahl von ihnen im Sinne des § 4 Absatz 2 PostPersRG beurlaubt und oft in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis bei einem Tochterunternehmen tätig sind.

Die berufliche Tätigkeit der Beamten – auch der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätigen Beurlaubten – gilt als Dienst (vgl. § 4 Absatz 1 PostPersRG).

Auch der „Bestandsbeamte“, dessen ursprüngliche Behörde mittlerweile privatisiert wurde, hat noch einen Anspruch auf laufbahnrechtliche Entwicklung bzw. berufliches Fortkommen (vgl. § 5 PostPersRG). In diesem Rahmen muss er dienstlich beurteilt werden und auch einen Bewerbungsverfahrensanspruch haben und überprüfen können, dass die Beförderungsstellen, die für seine Laufbahnebene zur Verfügung gestellt werden – im Rahmen der Bestauslese und unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung seiner Person – vergeben werden.

Diese beurlaubten Beamten müssen Folgendes dringend beachten:

1.

Sollten sie höherwertig verwendet sein, ihre ihnen arbeitsrechtlich zugewiesene Tätigkeit also einem höheren Statusamt entspricht als dem, das sie originär inne haben, muss dies bei jeder Beurteilung berücksichtigt werden. Hierfür greifen besondere durch die Rechtsprechung aufgestellte Vermutungen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass in Fällen, in denen das Statusamt und der tatsächlich inne gehabte Arbeitsposten eines Beamten auseinanderfallen, sich hinreichend und ausführlich mit diesem Umstand und dessen Auswirkungen auf die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistungen auseinandergesetzt werden muss (OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2015 – 1 B 146/15 –). Bei einer deutlich höherwertigen Verwendung gilt danach die Vermutung, dass der Beamte die Anforderungen an sein eigentliches Amt in hervorragender Art und Weise erfüllt – also mit Bestnote zu beurteilen sein müsste. Bei Konkurrenten, die anstatt seiner für eine Beförderung ausgewählt wurden, muss er prüfen, ob diese ebenfalls höherwertig verwendet wurden und – falls nicht oder nicht im gleichen Maße – ob ihre dienstliche Beurteilung im Vergleich zu seiner überhaupt plausibel erscheinen kann.

2.

Bei den Beamten, die eine Tätigkeit ausüben, die entweder ihrem Statusamt entsprechend amtsangemessen oder aber auf einem, gemessen an ihrem Statusamt, niedriger bewerteten Arbeitsposten eingesetzt sind, ist insbesondere Folgendes zu beachten:

Auch für beurlaubte Beamte bei Postnachfolgeunternehmen gilt das Erfordernis der Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten. Dies ergibt sich aus §§ 32 Nr. 2, 34 Absatz 1 und 1 BLV, was gemäß § 1 Absatz 1 PostLV auch für die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gilt. Dass dieses Erfordernis auch für diese Beamtengruppe gilt, erschließt sich auch aus § 6 Absatz 3 PostLV, welche den Katalog von Zeiten erweitert, die als erfolgreich abgeleistete Erprobungszeit gelten, diese Zeit also auch im Rahmen von Beurlaubung oder Zuweisung ableisten kann.

Dies ist für die beurlaubten Beamten in Postnachfolgeunternehmen ungleich relevanter als für Beamte bei anderen Dienstherrn, die sich auf Beförderungsdienstposten bewerben können. Bei diesen Auswahlverfahren steht von vornherein fest, dass sie sich nach erfolgreicher Bewerbung auf den Dienstposten dort noch eine gesetzlich bestimmte Zeit bewähren müssen, woran anschließend die Beförderung erfolgen kann.

Bei ohne Bezüge beurlaubten Beamten, die bei einer Tochtergesellschaft angestellt sind, ist jedoch eine Veränderung der konkreten Tätigkeit durch die Beförderung nicht vorgesehen. Vielmehr verbleiben die Betroffenen im Allgemeinen während ihrer andauernden Beurlaubung in ihrer spezifischen Tätigkeit, weswegen durch die Auswahlentscheidung nicht noch die Bewährungsvoraussetzungen geschaffen werden können, die nach der festgesetzten Zeit zu der Beförderung führen.

Fazit:

Für die Postnachfolgebeamte, die noch befördert werden wollen und die amtsangemessen oder unter ihrem konkreten Statusamt in einer Tätigkeit eingesetzt werden, ist es deswegen erforderlich, auf ihren Wunsch nach beruflichem Fortkommen zu verweisen und klarzustellen, dass ihnen die Gelegenheit gegeben werden muss, eine erforderliche höherwertige Verwendung nachweisen zu müssen.

Unser Tipp:

Achten Sie – rechtzeitig vor der nächsten Beförderungsrunde – darauf, wie Ihre aktuelle Tätigkeit zu Ihrem eigentlichen Statusamt im Verhältnis steht und ziehen Sie daraus rechtzeitig die erforderlichen Konsequenzen!

Rechtsanwältin Siebe, LL.M.


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