Die Rückforderung von Anwärterbezügen

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Es ist in der Praxis üblich, dass Anwärter als Beamte auf Widerruf vor bzw. direkt bei Dienstantritt einen ganzen Stapel Belehrungen und Erklärungen unterzeichnen müssen. Anwärter des gehobenen Dienstes – welche ein Fachhochschulstudium mit Praxiszeiten bei Ihrem Dienstherrn absolvieren – unterschreiben eine besondere Belehrung über die Möglichkeit der Rückforderung der Anwärterbezüge. Diese werden unter „Auflage“ gezahlt.

Als „Auflage“ wird grundsätzlich verlangt, dass die Ausbildung abgeschlossen und dazu genutzt wird, mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst tätig zu sein. Die Nichterfüllung dieser sogenannten Auflage kann die teilweise Rückforderung der Anwärterbezüge zur Folge haben.

Die Rückzahlungspflicht gilt nicht absolut. Vielmehr bestehen verschiedene Gründe, warum ein Rückforderungsverzicht möglich ist. Beispielsweise wird im Allgemeinen auf die Rückforderung verzichtet, wenn der Anwärter lediglich drei Monate seit Einstellung im Anwärterverhältnis verblieben ist.

Alle Anwärter, die länger als drei Monate am Vorbereitungsdienst teilgenommen haben und die sich mit dem Gedanken tragen, auszuscheiden, sollten prüfen, ob ggf. Gründe in ihrem Fall vorliegen, weswegen auf die Rückforderung verzichtet werden könnte. Diese Gründe sollten Sie dann gegenüber dem Dienstherrn in Ihrem eigenen Interesse dokumentieren. Denn das für diese Verfahren zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) hat zumindest drei Jahre Zeit, um den Rückforderungsanspruch gegenüber den ehemaligen Anwärtern geltend zu machen. Dass diese Frist ausgeschöpft wird, kommt in der Praxis durchaus vor. So können sich Beweisschwierigkeiten bezüglich etwaiger Umstände um Erkrankungen oder Leistungsfähigkeit ergeben.

An einem Abbruch ihrer Ausbildung interessierte Anwärter oder solche Anwärter, die sich keinesfalls einen Verbleib beim Dienstherrn vorstellen können, sollten die Thematik um die mögliche Rückforderung ihrer Anwärterbezüge sorgfältig prüfen und dann unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse ihre weiteren Entscheidungen fällen.


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