Beitragserhöhung in der PKV: wann kann man zu viel gezahlte Prämien zurückfordern?

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Wieder einmal haben die privaten Krankenversicherungen zum Ärgernis der Versicherten die Beiträge erhöht. Für Betroffene stellt sich daher die Frage, ob die Erhöhungen rechtmäßig sind und wenn nicht, ob die Versicherer zu Unrecht erhöhte Beiträge zurückzahlen müssen.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Problematik in zwei Urteilen vom 16. Dezember 2020 (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) geäußert. In den beiden Verfahren hatten jeweils Versicherungsnehmer gegen Beitragserhöhungen ihrer privaten Krankenversicherung in den Jahren 2014 und 2017 geklagt. Ihre Klagen begründeten sie damit, dass zum einen die Beitragserhöhungen vom Versicherer nicht ausreichend begründet worden waren, und zum anderen, dass die Beitragserhöhungen aus formellen Gründen nicht wirksam gewesen wären und nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprächen.

Unter folgenden Voraussetzungen sind Erhöhungen tatsächlich rechtmäßig: 

Private Krankenversicherer müssen ihre Beitragserhöhungen ordnungsgemäß begründen können und den Versicherten mitteilen, welche Veränderung der Rechnungsgrundlage die Beitragserhöhung notwendig macht.

Wann sind die Erhöhungen jedoch unwirksam?

Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn die Versicherer ihren Mitteilungspflichten nicht ausreichend nachkommen, sind die Beitragserhöhungen unwirksam und die Versicherten haben einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämien.

Wie kommen die Versicherer ihren Mitteilungspflichten nach?

Der Bundesgerichtshof hat sich in vorgenannten Urteilen hierzu klar geäußert: Notwendig ist, dass der Versicherer die Rechnungsgrundlage angibt, die maßgeblich für die Beitragserhöhung ist. Das können die Versicherungsleistungen, die Sterbewahrscheinlichkeit oder auch beide sein. Eine Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) wird daher erst dann wirksam, wenn der Versicherer eine genügende Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG für die Neufestsetzung liefert.

Das bedeutet, dass nur allgemeine Mitteilungen, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung wiedergeben, für eine wirksame Prämienanpassung nicht ausreichen. Die Gründe für eine Beitragserhöhung müssen sich laut BGH konkret auf die geplante Beitragsänderung beziehen. Ansonsten ist die Beitragserhöhung nicht wirksam. Versicherer können fehlende Angaben zu den Gründen für die Beitragserhöhung nachholen. Aber die Erhöhung wird erst ab Zugang der ordnungsgemäßen Begründung wirksam. Rückwirkend kann der Versicherer die Beitragserhöhung nicht verlangen.

Zu beachten ist:

Versicherer sind laut BGH hingegen nicht verpflichtet, anzugeben, wie hoch genau die Veränderung ausfällt. Auch muss der Versicherer nicht mitteilen, welche anderen Faktoren sich geändert haben, die die Prämienhöhe beeinflussen.

 Anspruch der Versicherungsnehmer:

Sind Versicherungsnehmer demnach von einer Beitragserhöhung betroffen, sollten sie überprüfen lassen, ob die Beitragserhöhung auch tatsächlich wirksam ist, ob also Versicherer die Anforderungen, die der BGH an eine wirksame Erhöhung stellt, auch erfüllen.

Im Falle einer unwirksamen Beitragserhöhung können demnach zu Unrecht überhöhte Prämienzahlungen zurückgefordert werden.

 

Katharina Schnellbacher

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

 


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