Beratung durch Rechtsanwalt zur Pflegeversicherung: Bewilligung von Pflegegeld der Pflegestufe III

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Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg weist in einer Entscheidung aus März 2012 darauf hin, dass der Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfe nach der Pflegestufe III nicht nur voraussetzt, dass der Anspruchsteller pflegebedürftig ist und der Pflegestufe III zugeordnet werden kann. Der Anspruch auf Pflegegeld setze nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch voraus, "dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Für die Frage, in welchem Umfang die Pflege erforderlich und sicherzustellen ist, sind dabei insbesondere die Vorgaben des § 14 SGB XI zu beachten. Danach ist die Pflege im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung sicherzustellen."

Im entschiedenen Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Versicherte nicht in geeigneter Weise gepflegt wurde, sondern einer professionellen Pflegekraft bedurfte. Die Klage auf Bewilligung von Pflegegeld nach der Pflegestufe III wurde deshalb abgelehnt.

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