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Besenrein heißt nicht blitzeblank

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Bei der Wohnungsabnahme muss die Wohnung grundsätzlich „besenrein“ sein. Denn bei Mietende muss die Wohnung fristgerecht in vertragsgemäßem Zustand übergeben werden. Was unter „besenrein" zu verstehen ist, müssen immer wieder die Gerichte klären. Denn für den Mieter kann eine schmuddelige Wohnung durchaus teuer werden. Wird eine Wohnung nicht im vertraglich vereinbarten Zustand übergeben, kann der Vermieter die Kaution zur Beseitigung der Folgen verwenden und Schadensersatz für den Mietausfall verlangen.

Beseitigung von grobem Schmutz

Wie sauber die Wohnung bei der Übergabe zu sein hat, musste das Amtsgericht (AG) Düsseldorf entscheiden. Es ging um eine Wohnung, die von den Erben der verstorbenen Mieter nicht blitzeblank übergeben wurde. Neben Reparaturkosten rechnete der Vermieter auch die Reinigungskosten mit der Kaution auf und verweigerte die Rückzahlung der Summe. Dagegen zogen die Erben vor Gericht. Mit Erfolg. Nach Ansicht des Richters bedeutet besenrein, dass die Wohnung lediglich von groben Verschmutzungen gesäubert sein muss.

(AG Düsseldorf, Urteil v. 18.08.2011, Az.: 50 C 3305/11)

Grenzen nach Ekelfaktor

Ab einer bestimmten Grenze kann von Besenreinheit aber keine Rede mehr sein. Ein Vermieter staunte nicht schlecht, als er nach der Wohnungsübergabe Essensreste des Ex-Mieters im Ofen fand und der Mieter sich weigerte, die Wohnung nochmals zu reinigen. Das Landgericht (LG) Berlin bestätigte, dass der Vermieter Schadensersatz fordern kann. Unter diesen besonders ekelhaften Umständen, sei dafür ausnahmsweise nicht einmal eine Mahnung mit Fristsetzung erforderlich.

(LG Berlin, Urteil v. 01.07.2004, Az.: 62 S 119/04)

(WEL)

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