Besitz kinderpornographischen Materials kann zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe führen!
- 1 Minuten Lesezeit
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage eines Beamten auf Probe gegen dessen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht statt (Urteil vom 16.01.2013, 12 K 1927/11)
Beim Kläger wurde bei einer Wohnungsdurchsuchung eine dreistellige Anzahl an Bilddateien gefunden, welche überwiegend einen kinderpornographischen Inhalt hatten sowie Auflistungen von kinderpornographischen Internetadressen.
Der Kläger war im Besitz einer Porno-DVD „Kleine geile Ferkel" sowie im Besitz eines Pornoheftes „Teenies from Holland". Deswegen wurde er vom Amtsgericht Schwäbisch Gmünd im Jahre 2008 wegen Besitzes kinderpornographischen Schriften zu 120 Tagessätzen zu 25,00 im Zuge eines Strafbefehls verurteilt, da der Kläger mit seinem Verhalten den Straftatbestand des § 184b Abs.4 S.2 StGB verwirklichte.
Der Kläger wurde sodann im Jahre 2010 von der Beklagten nach vorheriger Anhörung aus dem Beamtenverhältnis entlassen, woraufhin der Kläger Widerspruch und dann Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht hat.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat seine ablehnende Entscheidung vor allem darauf gestützt, dass der Besitz von kinderpornografischer Schriften in besonderem Maße geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu schädigen, weil gerade hier ein unschuldiges Kind in seiner Menschenwürde verletzt wird, indem es zum bloßen Objekt degradiert (im Sinne des Art. 1 des Grundgesetzes) wird.
Eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 Beamtendisziplinargesetz war daher angemessen. Infolgedessen erfüllte der Kläger auch den Entlassungstatbestand nach § 34 Abs.1 Nr.1 des Bundesbeamtengesetzes.
Ulrich Hekler (Heilbronn)
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht -
Artikel teilen: