Betriebsrentenstärkungsgesetz als Haftungsfalle und Risiko für Steuerberater

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1. Zunehmende Haftung der Steuerberater

Nicht nur die Anforderungen an Bilanzierung und Rechnungslegung und die Risiken aus unserer gesamtwirtschaftlichen Situation werden immer größer, auch von vielen Steuerberatern wenig beachtete Nebenthemen wie die Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes werden für Steuerberater zum möglichen Risiko oder einer Haftungsfalle.

2. Haftung aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist ein Gesetz für Unternehmer, welches gewisse Verpflichtungen von Arbeitgebern aber auch Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern regelt. Der Steuerberater ist durch dieses Gesetz – ausgenommen gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern – primär nicht berührt. Einer dieser Ansprüche aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 %  auf alle versicherungsförmigen Durchführungswege, seit 2022 auch für Altzusagen. 

Das Gesetz trat bereits 2018 in Kraft, umfasst jetzt jedoch auch Altzusagen, die durch einen Zuschuss des Arbeitgebers attraktiver gemacht werden sollen. § 26 a BetrAVG regelt die Verpflichtung der Bezuschussung von Altverträgen seit 01.01.2022. Verletzt der Arbeitgeber diese Verpflichtung und leistet keinen Zuschuss, führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen einklagbaren Anspruch darauf hat. Dieser Anspruch verjährt auch nicht automatisch und besteht unabhängig davon, ob der Mitarbeiter diesen Zuschuss einfordert und nicht erhält oder eben nicht einfordert, weil er es nicht weiß oder es erst Jahre später erfährt.

Im Kern soll der Arbeitgeber zusätzlich gar nicht belastet werden, sondern lediglich den Sozialversicherungsvorteil, der ihm aus den ersparten Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, an den Arbeitnehmer weitergeben.

3. Die besondere Verjährung als Grundlage einer fast unbegrenzten Steuerberaterhaftung

Arbeitgeber, die sich weigern, dieser Verpflichtung in irgendeiner Form zu entsprechen, erfahren erst einmal keinerlei Konsequenz. Soweit ein Mitarbeiter dies nicht einfordert, gibt es auch hier keine Folgen. Ob vergessen, nicht gewusst oder einfach bewusst unterlassen aufgrund der Unattraktivität von Lebensversicherungen, an der sich viele Arbeitgeber stören, ist dabei unerheblich.

Allerdings greift hier nicht die übliche Verjährung des BGB oder eine möglicherweise arbeitsvertraglich kürzere Verjährungsfrist, sondern es greift ein spezielles rechtliches Konstrukt. Der Arbeitgeber haftet für diesen Zuschuss und der Arbeitnehmer erwirbt einen Haftungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Zu verschiedenen Haftungsansprüchen der Arbeitnehmer und Haftungsproblemen  haben wir hier schon mehrfach geschrieben.

Diese Arbeitgeberhaftung wird zum Zeitpunkt des Renteneintritts konkret und erst ab diesem Zeitpunkt kann der Ablauf einer Verjährung zu laufen beginnen. Die Haftung besteht also für den Arbeitgeber ohne Verjährung zum Teil über viele Jahrzehnte und verjährt dann erst nach 30 Jahren ( § 18 a BetrAVG). Der Arbeitgeber hat also auch nach Jahrzehnten noch das auszugleichen, was der Arbeitnehmer bei pflichtgemäßer Zahlung zu bekommen hätte.

Betrachtet man die Situation der Versicherung, erhält der Arbeitnehmer meist weniger, als der Arbeitgeber einzuzahlen hätte. Betriebswirtschaftlich könnte ein Arbeitgeber sich darauf sogar einlassen. Rechtlich hat er jedoch eine Verpflichtung, die zu bilanzieren ist. Und in diesem Moment hat der Steuerberater nicht nur die Pflicht darauf hinzuweisen, sondern diese auch tatsächlich zu erfassen. 

4. Haftung und Risiko für den Steuerberater

Macht ein Steuerberater den Unternehmer nicht auf diese Thematik aufmerksam, unterlässt hier die Erfassung von unterlassenen Zahlungsverpflichtungen oder eine Quantifizierung der Haftung, wird mancher Unternehmer versuchen, bei Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer den Steuerberater mit in die Verantwortung zu ziehen. Steuerberater sind gut beraten, diese Thematik in Checklisten zur Jahresabschlusserstellung zu ergänzen und Unternehmer auf diese Problematik hinzuweisen und dies entsprechend zu dokumentieren, um so für sich eine mögliche Haftung ausschließen zu können.

Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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