Bewertungsportale im Internet – nicht immer ein Segen

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Wenn über das eigene Restaurant nur Gutes auf einem Bewertungsportal geschrieben wird, tut das dem Selbstbewusstsein eines Geschäftsinhabers sehr gut. Plötzlich steigen die Kundenzahlen und der Laden ist jeden Abend voll. Was aber, wenn dann auf einmal die eine schlechte Bewertung auftaucht, die ein derart negatives Licht auf das Unternehmen wirft, dass sie alles zunichtemacht? Was genau ist hier eigentlich erlaubt?

Was darf man schreiben?

Natürlich darf der Bewertende nicht alles schreiben. Schließlich darf er es nicht in der Hand haben, ob durch irgendwelche frei erfundenen oder gar beleidigenden Äußerungen mein Restaurant plötzlich seine Kunden verliert, keiner mehr bei eBay oder Amazon meine Artikel kauft oder meine Dienstleistungen als Friseur nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Wahre Tatsachen sind grundsätzlich erlaubt

Wenn der Bewertende etwas schreibt, das tatsächlich so passiert ist - etwa, dass er eine Stunde auf sein Essen warten musste oder die Haare nicht blond, sondern rot gefärbt wurden - so hat er hierzu ein gutes Recht. Denn hierbei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zugänglich sind und der Wahrheit entsprechen. Anders sieht es bei unwahren Tatsachenbehauptungen aus. Hat es tatsächlich nur zwanzig Minuten gedauert, bis das Essen kam, oder gab es zwischendurch einen Defekt in der Küche, spendierte der Inhaber aber zur Wiedergutmachung ein Dessert aufs Haus - wurden also Tatsachen weggelassen, die den Bewerteten „entschuldigen" - ist die Behauptung in dieser Form unwahr. Da sie auch geeignet ist, das Ansehen des Restaurants und des Betreibers zu schmälern, eben Einfluss auf den Ruf hat, ist sie nicht erlaubt. Sollte der Streit bis vor Gericht kommen, wird auch der Bewertende erst einmal derjenige sein, der beweisen muss, dass die Tatsache wahr ist. Dies folgt aus § 186 StGB.

Meinungsäußerungen sind dagegen schwieriger in „erlaubt" und „nicht erlaubt" einzuordnen

Äußert der Bewertende dagegen, dass ich als eBay-Händler unfreundlich zu meinen Kunden bin oder die Kleider, die ich verkaufe, unansehnlich sind, so sind diese Aussagen gerade nicht dem Beweis zugänglich. Vielmehr handelt es sich um eine subjektive Einschätzung des Einzelnen, ein Werturteil, das dadurch geprägt ist, dass der Bewertende Stellung dazu nimmt, sich dafür oder dagegen ausspricht. Auch eine solche Äußerung ist grundsätzlich schützenswert, denn jeder genießt den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Dabei kann die Aussage unter Umständen auch grob oder reißerisch sein. Hier gibt es natürlich Grenzen: So darf der Bewertende solche Kommentare nicht abgeben, die sog. Schmähkritik (auch: Formalbeleidigung) darstellen, also wenn es nicht mehr um eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Unternehmen geht, sondern lediglich um die Herabwürdigung einer Person. Ein Kommentar wie „In diesem Laden, der sich „Restaurant" schimpft, hätte ich schon beim Betreten umkehren sollen. Außerdem arbeiten da nur „Idioten" wäre vor diesem Hintergrund sicher mehr als fragwürdig.

Die Abgrenzung ist mitunter schwierig

Da je nach einzelner Behauptung die Einordnung besonders schwierig sein kann, ist es ratsam, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Denn die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und Schmähkritik aber auch zwischen Tatsache und Werturteil sind fließend.

Die Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg hat ihren Schwerpunkt auf dem Gebiet des Presse- und Medienrechts hilft Ihnen bei Fragen zum das Thema Bewertungsportale gerne weiter. Im Folgeartikel erhalten Sie Informationen darüber, wie Sie sich als Bewerteter wehren können.

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Hier erfahren Sie mehr zur Frage: Was tun bei negativen Bewertungen?


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