BGH: Cookies zu Werbezwecken dürfen nur mit aktiver Einwilligung des Nutzers gesetzt werden

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Mit Urteil vom 28.05.2020 (Az. I ZR 7/16) hat der Bundesgerichtshof nun neuerlich Stellung zur Verwendung von Cookies zu Werbezwecken sowie zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO genommen.

Der Sachverhalt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das im September 2013 auf ihrer Internetseite ein Gewinnspiel veranstaltet hatte. Nach Angabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Internetseite, auf der Name und Anschrift einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern befanden sich zwei Kästchen zum Ankreuzen zweier Einverständniserklärungen. Das erste Kästchen war leer. Abgefragt wurde hier die das Einverständnis mit Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartnern durch sog. Opt-In. Das zweite Kästchen war vorangekreuzt.

Es wies folgenden Text auf:

„Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [der Beklagten] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier“. 

Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden (sog. Opt-Out).

Eine Teilnahme war nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war.

Der Verfahrensgang

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte die Beklagte zunächst abgemahnt und anschließend auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten verklagt. Das LG Frankfurt hatte die Beklagte entsprechend verurteilt. In der Folgezeit hatte der BGH das Verfahren mit Beschluss vom 05.10.2017 ausgesetzt und dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) sowie der Verordnung 2017/679 (Datenschutzgrundverordnung) vorgelegt. Diese Fragen hat der EuGH mit Urteil vom 01.10.2019 –C-673/17 „Planet49“, beantwortet.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat nun die die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten wiederhergestellt. Hinsichtlich der Einwilligung in die Speicherung von Cookies stehe dem Bundesverband der Verbraucherzentralen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 S. 1. Und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Die von der Beklagten in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgesehene Einwilligung des Nutzers mithilfe von Cookies über ein vorangekreuztes Kästchen stelle eine unangemessen Benachteiligung des Nutzers dar. Die Einholung einer Einwilligung sei auch nach alter Rechtslage (vor Inkrafttreten der DSGVO) mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 S. 1 TMG nicht vereinbar. § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG sei mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich sei.

Der EuGH habe auf Vorlage durch den BGH auch mit Blick auf Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 entschieden, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung darstelle. Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen, die das Cookie erhebt, um personenbezogene Daten handele, komme es nach der Entscheidung des EuGH in diesem Zusammenhang nicht an.

Fazit

Betreiber von Internetseiten sollten ihren Internetauftritt überprüfen. Werden Cookies zu Werbezwecken gesetzt, erfordert dies eine zuvor ausdrücklich erteilte und informierte Einwilligung des Nutzers per Opt-In. Vorangekreuzte Felder stellen keine Einwilligung in die das Setzen des jeweiligen Cookies dar, sodass eine Rechtsverletzung begangen wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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