BGH: Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Abweichung von der Musterwiderrufsinformation

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Darlehensnehmer kann Rückabwicklung des Darlehensvertrages verlangen. 

Mit Urteil vom 27.10.2020, Az.: 525/19, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der sogenannte Kaskadenverweis in den Widerrufsinformationen von Banken in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, mit dem auf  "die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" verwiesen wird, nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist.  Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 27.03.2020 entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die auf nationale Rechtsvorschriften verweist, nicht im Einklang mit der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie steht.

Anders als bei Immobiliar-Kreditverträgen schließt sich der Bundesgerichtshof dieser Rechsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, d.h Kreditverträge, die nicht durch eine Grundschuld abgesichert sind, an. 

Das bedeutet, dass Widerrufsinformationen in Allgemeinen-Verbraucherdarlehensverträgen, die auf die Pflichtangaben nach § 492 BGB verweisen, grundsätzlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die zweiwöchige Widerrufsfrist damit nicht zu laufen begonnen hat. 

Kein Schutz der Bank bei Abweichung vom gesetzlichen Muster 

Etwas Anderes gilt nur, wenn sich die Bank auf die sogenannte Schutzwirkung der gesetzlichen Muster-Widerrufsinformation berufen kann.  Das hat folgenden Hintergrund: Der Gesetzgeber hat eine Muster-Widerrufsbelehrung entworfen. Benutzt die Bank dieses Muster, kann sie sich auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Das bedeutet, dass ein Widerruf, obwohl die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung eigentlich falsch ist,  nicht möglich ist, wenn die Bank exakt dieses Muster verwendet hat. 

Widerrufsinformation weist auf eine Restschuldversicherung hin, die gar nicht abgeschlossen worden war

Eine solche Schutzwirkung zugunsten der Bank kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber nicht in Betracht, wenn die Bank in ihrer Widerrufsinformation auf einen verbundenen Restschuldversicherungsvertrag hinweist, obwohl ein solcher gar nicht abgeschlossen worden war. 

Ein Widerruf des Darlehensvertrages kann zu erheblichen Ersparnissen für den Verbraucher führen, weist Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Bankrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger hin: "Wir empfehlen daher jedem Verbraucher, der einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, dessen Widerrufsinformation prüfen zu lassen. Oftmals sind Fehler enthalten, die dazu führen, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Widerrufmöglichkeit führt dann oft zu erheblichen Vorteilen für den Darlehensnehmer." Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.


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