Bilderklau bei eBay: max. 100 EUR Rechtsanwaltskosten bei Privatauktion

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Das wahllose kopieren fremder Bilder im copy-paste-Verfahren hat in den letzten Jahren zu einem regelrechten Abmahnboom geführt. Unabhängig von der jeweiligen Qualität eines Fotos stehen dem Urheber die alleinigen Verwertungsrechte an dem von ihm "geschaffenen" Bildern zu. Werden Bilder ohne Erlaubnis des Urhebers durch Dritte genutzt, stehen dem Urheber Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten zu.

Problematisch ist dabei immer wieder die Frage, in welcher Höhe die eigenen Rechtsanwaltskosten vom Verletzer erstattet verlangt werden können; Denn gemäß § 97a Abs.2 UrhG sind die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten auf maximal 100,00 EUR gedeckelt - sofern die Voraussetzungen des § 97a Abs.2 UrhG vorliegen.

Das OLG Braunschweig hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte im Rahmen einer privaten eBay-Auktion ein und dasselbe Produkt nicht nur mit einem, sondern mit vier verschiedenen Fotos bebildert wurde. Der klagende Urheber war der Ansicht, dass seine eigenen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zu erstatten sein und nicht gemäß § 97a Abs.2 UrhG gedeckelt seien, weil es u.a. an der in § 97a Abs.2 UrhG normierten Voraussetzung der "unerheblichen Rechtsverletzung" fehlen würde.

Das OLG Braunschweig hat sich der Vorinstanz angeschlossen und die vom Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 100 EUR gedeckelt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass § 97a Abs.2 UrhG nach den Gesetzesmaterialien insbesondere bei "Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb" Anwendung finden würde. Zwar seien vorliegend insgesamt vier Bilder - und nicht nur eines - genutzt worden; Allerdings würden diese vier Bilder dasselbe Produkt lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln zeigen, so dass die Benutzung im Ergebnis einer einzigen Verwendung nahe komme.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig räumt mit der Irrglauben auf, dass bloß, weil für die Bebilderung eines Produktes mehrere Bilder genutzt werden, die Anwendbarkeit des § 97a Abs.2 UrhG ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist allein durch die Verwendung mehrerer, fast identischer Bilder die Rechtsverletzung nicht automatisch als "erheblich" einzustufen. Die Entscheidung ist begrüßenswert, weil sie dem Willen des Gesetzgebers, aufgrund minimaler Verstöße nicht mit unverhältnismäßigen Rechtsanwaltskosten belastet zu werden, wiederspiegelt.

Hier erfahren Sie mehr zu der Entscheidung des OLG Braunschweigs vom 08.02.2012, Az.: 2 U 7/11:

http://www.recht-hat.de/urheberrecht/bilderklau-bei-ebay-max-100-eur-rechtsanwaltskosten-bei-privatauktion/

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