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Bundesverfassungsgericht: BKA-Gesetz verstößt gegen Grundrechte

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Vor beinahe sieben Jahren hatten Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten und Politiker der Grünen und der FDP Verfassungsbeschwerden gegen das Anfang 2009 geänderte BKA-Gesetz eingelegt. Das BKA hatte damit erheblich mehr Befugnisse zur Terrorismusbekämpfung bekommen. Gegner halten diese für zu weitgehend und unbestimmt. Mehrere Paragrafen seien grundrechtswidrig. Bundesinnenminister Thomas de Maizière als Befürworter des BKA-Gesetzes hatte dagegen vorgebracht, dass BKA habe dadurch zwölf Terroranschläge verhindert. Nun hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil verkündet. Einzelne Regelungen sind demnach verfassungswidrig.

Kritikpunkte des Bundesverfassungsgerichts

Das BKA-Gesetz ist in wesentlichen Punkten zu unbestimmt und zu weit gefasst. Befugnisse wie zur Wohnungsüberwachung, zum Telefonabhören und zur Online-Durchsuchung ermöglichen zu tiefe Eingriffe in die Privatsphäre und sind unverhältnismäßig. Der dagegen vorgesehene rechtsstaatliche Schutz ist unzureichend. Das Bundesverfassungsgericht kritisiert eine unzureichende unabhängige Kontrolle der BKA-Arbeit durch Gerichte, Parlament und Öffentlichkeit.

Die Übermittlung von Daten an andere Stellen müsse begrenzt werden. Insbesondere nennt das Bundesverfassungsgericht erstmals Anforderungen für die Datenübermittlung an ausländische Staaten. Für Nachbesserungen gibt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bis Juli 2018 Zeit. Bis dahin gilt das BKA-Gesetz eingeschränkt weiter.

Wo muss der Gesetzgeber nachbessern?

Überwachung außerhalb von Wohnungen – § 20g BKAG

Danach darf das BKA außerhalb von Wohnungen längerfristige Observationen, Bilder- und Tonaufnahmen anfertigen, sonstige technische Mittel sowie V-Leute und verdeckte Ermittler einsetzen. Bisher sind diese Maßnahmen anlasslos möglich. Das ist unverhältnismäßig. Daher fordert das Bundesverfassungsgericht Kriterien, wie die wahrscheinliche Begehung einer Straftat, wenn die Maßnahmen zur Straftatverhütung dienen.

Außerdem sind langfristige Observationen, die länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden und die Überwachung nichtöffentlicher Gespräche strenger an die Voraussetzung einer richterlichen Anordnung zu knüpfen. Insofern gilt ein sofortiger Richtervorbehalt für solche Maßnahmen sowie den Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern.

Wohnungsüberwachung – § 20h BKAG

Hier nach darf das BKA auch in Wohnungen heimlich überwachen und diese insbesondere mit Wanzen und Kameras versehen. Wohnungen unterliegen nach Art. 13 Grundgesetz einem besonderen Schutz. Eingriffe sind daher in besonderer Weise zu beschränken. Die Überwachung darf daher laut Bundesverfassungsgericht ausschließlich in der Wohnung von Personen erfolgen, von denen eine Gefahr ausgeht. 

Außerdem ist dafür zu sorgen, dass eine unabhängige Stelle alle gewonnen Daten vor ihrer Verwertung überprüft, ob sie möglicherweise dem staatlichen Zugriff entzogen sind. Daten aus Wohnraumüberwachungen darf das BKA nach der Entscheidung nur noch bei Vorliegen einer dringenden Gefahr verwenden.

Online-Durchsuchung – § 20k BKAG

Dasselbe verlangt das Bundesverfassungsgericht für den vorgesehenen Zugriff auf informationstechnische Systeme. Das erlaubt dem BKA beispielsweise den Einsatz des sogenannten Bundestrojaners. Von dieser Befugnis ist vor allem das das auch als IT-Grundrecht bekannte Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme betroffen.

Die Verwendung von Daten aus Online-Durchsuchungen schränkt das Bundesverfassungsgericht darauf ein, dass im Einzelfall eine Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person sowie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes droht.

Telefonüberwachung – § 20l BKAG

Zu unbestimmt und zu weitgehend ist auch die Befugnis zum Abhören von Telefonaten. Der Inhalt von Telefongesprächen ist durch das in Art. 10 GG geregelte Fernmeldegeheimnis grundrechtlich geschützt.

Schutz besonderer Berufsgruppen

Nur für Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete gilt ein besonderer Schutz nach dem BKA-Gesetz. Für Journalisten, Ärzte und andere Anwälte dagegen nicht. Es ist daher nicht sicher, dass Gespräche mit diesen vertraulich bleiben. Für eine Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und anderen Rechtsanwälten gibt es dem Bundesverfassungsgericht keinen Grund.

Für die Überwachung anderer Berufsgeheimnisträger ist die derzeit vorgesehene Abwägung im Einzelfall zwischen den Grundrechten der Betroffenen und den Interessen an der Abwehr einer erheblichen Gefahr dem Bundesverfassungsgericht zufolge rechtmäßig.

Löschung von Daten

Die bei der Ermittlung gewonnen Daten müssten zudem einer strengeren Zweckbindung unterliegen. Hier macht das BKA-Gesetz eine Ausnahme. Daten werden nicht gelöscht, wenn sie zur Verfolgung bzw. zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind. Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts ist das nur zulässig, wenn die Erkenntnisse die Verfolgung und Verhütung derselben Straftaten betreffen. Bei einer Verwendung für andere Zwecke kommt es darauf an, dass die Straftaten vergleichbar schwer wiegen und mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln hätten erhoben werden dürfen.

Übermittlung an in- und ausländische Stellen

Die Übermittlung an andere inländische Stellen zur allgemeinen Verhütung terroristischer Straftaten hält das Gericht ebenfalls für verfassungswidrig. Das gilt insbesondere auch für die Übermittlung an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst (BND) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD). Das überschreitet verfassungsrechtliche Grenzen und datenschutzrechtliche Vorgaben.

Bei der Übermittlung an ausländische Stellen ist dafür Sorge zu tragen, dass dadurch keine elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze verletzt werden. Es darf unter keinen Umständen dazu kommen, dass die Übermittlung zu Menschenrechtsverletzungen beiträgt. Das Datenschutzniveau muss dem in Deutschland dabei vergleichbar sein. Bei der Übermittlung muss außerdem eine wirksame Kontrolle stattfinden. Auch hier fehlt es bislang an einer Regelung.

Richter nicht einer Meinung

Die Richter Eichberger und Schluckebier kritisierten die Entscheidung in Sondervoten. Sie mache dem Gesetzgeber zu enge Vorgaben, wie er seine Aufgabe der Gefahrenabwehr zu erfüllen habe. Bundesverfassungsrichter Schluckebier befürchtet, dass sie das BKA-Gesetz weiter verkomplizieren werden.

(Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 20.04.2016, Az.: 1 BvR 1140/09, 1 BvR 966/09)

(GUE)

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