Bundesverfassungsgericht erklärt Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für nichtig
- 2 Minuten Lesezeit
- Der Staat muss das Recht auf selbstbestimmtes Sterben respektieren.
- Ein Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist deshalb verfassungswidrig.
Seit Dezember 2015 war die geschäftsmäßige – also dauernd und wiederholt geleistete – Sterbehilfe eine Straftat. Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sah § 217 Strafgesetzbuch dafür vor. Sterbewillige, Ärzte und Sterbehilfevereine haben dagegen insgesamt sechs Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingelegt – mit Erfolg: § 217 Strafgesetzbuch ist nichtig.
Recht auf selbstbestimmtes Sterben verletzt
Sterbewillige sehen sich in ihrem Recht auf selbstbestimmtes Sterben beschränkt. Der § 217 Strafgesetzbuch verletze insofern ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Das bestätigte das Bundesverfassungsgericht. Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gründen auf der Menschenwürde und gehören damit grundlegend zur Verfassungsordnung.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Selbsttötung als letzten Ausdruck der Würde. Das Leben zu beenden ist ihm zufolge eine höchstpersönliche Angelegenheit, die der Staat respektieren muss. Das Recht, sich selbst zu töten, besteht dabei zu jeder Zeit und ist nicht abhängig von einer bestimmten Lebenssituation wie etwa einer schweren Krankheit.
Auch für Dritte muss Hilfe zum Suizid erlaubt sein
Die Ärzte hielten die Neuregelung für eine unzulässige Beschränkung ihrer Berufsfreiheit. Für Sterbehilfevereine bedeutete die Gesetzesänderung, die unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht galt, das Aus. Sie bedrohte insbesondere ihre Vereinigungsfreiheit. Auch Dritte verletzt § 217 Strafgesetzbuch in ihren Grundrechten.
Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben muss auch Dritten die straffreie Suizidhilfe ermöglichen. Eine Freiheitsstrafe, wie sie § 217 Strafgesetzbuch vorsah, verletzt sie in ihrem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz mit Art. 104 Abs. 1 Grundgesetz. Sterbehilfevereine verletzt eine an § 217 Strafgesetzbuch geknüpfte Geldstrafe in ihrem Recht auf freie Entfaltung aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz.
Dennoch darf der Gesetzgeber die Suizidhilfe regeln. Nur für den umgekehrten Fall einer gesetzlichen Verpflichtung schloss das Bundesverfassungsgericht dies aus. Eine Regelung muss jedoch die dargestellten Freiheitsrechte respektieren. Beschränkungen hält das Bundesverfassungsgericht für zulässig, um die Ernsthaftigkeit einer Suizidabsicht festzustellen.
Lesen Sie mehr zum Thema Sterbehilfe:
Was ist bei der Sterbehilfe erlaubt und was nicht?
Wie kam es zu § 217 Strafgesetzbuch?
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2020, Az.: 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16)
(GUE)
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Strafrecht
- Rechtsanwalt Berlin Strafrecht |
- Rechtsanwalt München Strafrecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Strafrecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Strafrecht |
- Rechtsanwalt Köln Strafrecht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Strafrecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Strafrecht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Strafrecht |
- Rechtsanwalt Dortmund Strafrecht |
- Rechtsanwalt Essen Strafrecht |
- Rechtsanwalt Hannover Strafrecht |
- Rechtsanwalt Bremen Strafrecht |
- Rechtsanwalt Wiesbaden Strafrecht |
- Rechtsanwalt Leipzig Strafrecht |
- Rechtsanwalt Dresden Strafrecht |
- Rechtsanwalt Münster Strafrecht |
- Rechtsanwalt Würzburg Strafrecht |
- Rechtsanwalt Aachen Strafrecht |
- Rechtsanwalt Augsburg Strafrecht |
- Rechtsanwalt Bonn Strafrecht