BVerwG: Wirkt sich Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Beamten auf die Versorgungsbezüge aus?

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Hiermit beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag zu einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das BVerwG hat in dem Urteil vom 9.11.2023 (Az.: 2 C 12.22) entschieden, dass maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit allein die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote sei, während eine darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung habe (vgl. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 83/2023 vom 09.11.2023; s. a. FD-ArbR 2023, 460904, beck-online).

Sachverhalt

Der mittlerweile pensionierte Kläger war Berufsschullehrer in Baden-Württemberg und Anfang der 1990er Jahre jeweils für ca. ein Jahr in Teilzeit zunächst im Angestelltenverhältnis und anschließend im Beamtenverhältnis beschäftigt, bevor er im Beamtenverhältnis in Vollzeit eingesetzt wurde (a. a. O.). Rechtsmittel gegen die Teilzeitbeschäftigung hatte er nicht eingelegt (a. a. O.).

Er begehrte die Berücksichtigung seiner damals über die Teilzeitquote hinaus geleisteten Arbeitszeit bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge (a. a. O.). Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Nichtberücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit bei der Versorgung i. S. v. § 4 des Anhangs zu RL 97/81/EG eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewirke (vgl. VGH Mannheim Urt. v. 19.7.2022 – 4 S 1877/21, BeckRS 2022, 22824, beck-online).

Urteil des BVerwG

Das BVerwG hat nun auf die Revision des beklagten Landes der Revision stattgegeben und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt (vgl. BVerwG, a. a. O.). Zur Begründung hat das Gericht insbesondere ausgeführt, dass Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung die durch gestaltenden Verwaltungsakt festgesetzte Teilzeitquote sei (a. a. O.). Mehrarbeit - die beamtenrechtlich vorrangig durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist - werde dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Beamte in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt ist (a. a. O.).

Diese Systematik begegne auch im Hinblick auf die Vorgaben des Unionsrechts keinen Bedenken (a. a. O.). Werde das Instrument der Mehrarbeit rechtswidrig als verdeckte Arbeitszeitregelung eingesetzt, müsse der Beamte den aus seiner Sicht unzutreffenden Teilzeitbewilligungsbescheid angreifen (a. a. O.). Die Rechtswidrigkeit einer "antragslosen Zwangsteilzeit" war im Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung des Klägers bereits geklärt - und von zahlreichen Beamten mit Rechtsmitteln angegriffen -, sodass hiermit jedenfalls keine unzumutbaren Anforderungen verbunden gewesen seien (a. a. O.). Nehme ein Beamter die Teilzeitbeschäftigung gleichwohl hin, sei die festgesetzte Teilzeitquote wirksam und dann auch für die Festsetzung der Versorgungshöhe maßgeblich (a. a. O.).

Bewertung

Die hier besprochene Entscheidung belegt wieder einmal, wie wichtig es auch im Beamtenrecht ist, im Zweifel unverzüglich Rechtsschutz zu ergreifen. Dies gilt beispielsweise auch i. Zshg. mit ggf. missbräuchlicher Gestaltung einer Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger Anordnung von Mehr- oder Zuvielarbeit.


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