Checkliste für Unfälle im Home-Office - Wann liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor?

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✔ Unfall passiert im Home-Office:

Die Bedeutung hinter dem Wort “Homeoffice” wurde im Jahr 2021 vom Gesetzgeber definiert und  bezieht sich auf “Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort”. Die Telearbeit ist ebenfalls bereits gesetzlich erläutert (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Die mobile Arbeit umfasst die Arbeit an frei ausgewählten Orten wie Cafés oder Reisezielen.

✔ Es besteht eine (schriftliche) Vereinbarung zum Home-Office:

Der Unfallversicherungsschutz kann erst greifen, wenn es dem Arbeitnehmer tatsächlich erlaubt ist, von zu Hause aus zu arbeiten. Das kann durch eine schriftliche Vereinbarung, separat zum oder direkt im Arbeitsvertrag, geklärt sein. Konkludente Vereinbarungen können beispielsweise durch regelmäßige Tolerierung bestimmter Aktivitäten des Arbeitnehmers, welche erkennbar auf das Arbeiten von zu Hause zurückzuführen sind. 

Beispiel: Der Arbeitgeber beobachtet die regelmäßige Mitnahme eines Büro-Laptops, welchen der Arbeitnehmer nutzt, um Präsentationen für zukünftige Meetings zu erstellen.

✔ Es liegt eine versicherte Tätigkeit während des Unfalls vor:

Die Intention des Arbeitnehmers bei der Ausführung der Tätigkeit ist entscheidend. Es muss die "objektivierte Handlungstendenz" vorhanden sein, d.h. der Unfall muss während der Arbeitsausführung stattfinden. Darüber hinaus muss der Unfall die Verletzung auslösen. Unvermeidbare Verletzungen zählen nicht dazu. Wenn ein Arbeitnehmer also seit einer Woche an hohem Fieber leidet, sich trotzdem dazu entscheidet zu arbeiten und folglich in Ohnmacht fällt und sich den Kopf anstößt, gilt dies nicht als Arbeitsunfall. Es genügt auch nicht der Gedanke, allein der Arbeit nachzugehen. 

Beispiele für versicherte und private Tätigkeiten:

Mitarbeiter stößt mit seinem Zeh an den Schrank und bricht ihn, während er das Headset für ein Kundentelefonat herausholt (versicherte Tätigkeit).

Mitarbeiter rutscht auf dem Weg zur Haustür aus, fällt unglücklich und bricht sich den Arm, während er ein Paket von Amazon entgegennimmt (private Tätigkeit). Erklärung: Das erste Beispiel zeigt eine versicherte Tätigkeit, da der Mitarbeiter im Rahmen seiner Arbeit den Schrank öffnen wollte. Das zweite Beispiel zeigt eine private Tätigkeit, da der Unfall beim Entgegennehmen eines privaten Pakets auftritt.

✔ Es handelt sich um einen beruflichen Zweck:

Wenn sich berufliche und private Zwecke verknüpfen, wird nur der betriebliche Teil als Arbeitsunfall versichert.

Beispiel: Teilnahme an einem Meeting auf dem Laufband, bei dem eine Verletzung auftritt (nicht versicherte Tätigkeit). 

Wenn der berufliche und private Zweck vermischt sind, wird nur der Teil als Arbeitsunfall betrachtet, der auf den betrieblichen Zweck zurückzuführen ist. Im Beispiel entsteht die Verletzung zwar während des Meetings, aber der Arbeitnehmer war nicht aus beruflichen Zwecken auf dem Laufband. Anders wäre es, wenn es sich um ein Verkaufsgespräch handeln würde und der Arbeitnehmer versuchen würde, den Kunden das Laufband zu verkaufen. 

✔ Unfall passiert auf einem versicherten Weg:

Als Betriebswege gelten Strecken, die einem betrieblichen Zweck dienen, wie der erstmalige Weg vom Bett zum Arbeitsplatz, der Weg zur Nahrungsaufnahme und Toilette oder der Weg zur Haustür für betrieblich relevante Pakete. 

Die Nahrungsaufnahme und der Toilettengang werden nicht als versicherte Tätigkeiten betrachtet. Unfälle, die während dieser Tätigkeiten auftreten, gelten nicht als Arbeitsunfälle. 

✔ Meldung des Arbeitsunfalls:

Informiere den Arbeitgeber unverzüglich nach dem Unfall. Nutze den schriftlichen Weg zur Meldung. Teile die genauen Unfallumstände mit. Bemühe dich, Fotos oder Zeugen zu vermitteln, falls möglich. Erklärung: Nach einem Unfall sollte der Arbeitgeber sofort informiert werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun und die genauen Umstände des Unfalls mitzuteilen. Wenn möglich, sollten auch Fotos oder Zeugen zur Verfügung gestellt werden.




RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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