Corona: Kündigung in der Krise rechtmäßig?

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Die Corona-Krise bringt privat und beruflich eine vollkommen neue und unbekannte Situation mit sich, die existenzbedrohend werden kann.

Aufgrund dessen scheuen sich Arbeitgeber auch nicht in dieser Zeit auf Kurzarbeit umzustellen oder Kündigungen auszusprechen.

Umgekehrt weiß der Arbeitnehmer auch nicht, wie er sich in arbeitsrechtlich korrekter Weise vor einer Ansteckung schützen soll. Besteht ein Anspruch auf Home-Office oder bei Handwerkern auf bezahlte Freistellung? Was, wenn keine Kinderbetreuung organisiert werden kann?

1. Kündigung erhalten

In vielen Unternehmen führt die jetzige Situation zum Ausspruch von Kündigungen.

Diese werden zumeist dann als betriebsbedingt tituliert.

Auch in dieser Krise gelten natürlich die Gesetze und Fristen, sodass binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben ist.

Tut man dies nicht, wird die Kündigung wirksam!

In einem solchen gerichtlichen Verfahren wird sodann die ausgesprochene Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft.

Dabei muss der Arbeitgeber zunächst nachweisen, dass diese Kündigung notwendig und das einzige Mittel war. Das mildere Mittel wäre allerdings zunächst wohl die Kurzarbeit (siehe in einem anderen Artikel von mir). 

Im Weiteren stellt sich die Frage der richtigen Sozialauswahl und der formellen Wirksamkeit der Kündigung. Hierbei helfen wir Ihnen gerne bei der Überprüfung.

Quarantäne oder Ausgangssperren ändern übrigens grundsätzlich bisher nichts an der zwingenden Einhaltung der Fristen!

2. Klage einreichen

Natürlich sollte man sich gegen eine solche Kündigung wehren und Klage erheben. Die Krise hebelt keine Gesetze aus, der Arbeitsplatz ist nicht zum rechtsfreien Raum geworden. Das Kündigungsschutzgesetz ist weiterhin anzuwenden, wenn im Betrieb mehr als zehn Vollzeitkräfte (Auszubildende und Geschäftsführer werden nicht mitgezählt) arbeiten.

Die Kündigung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die ultima ratio. Der Arbeitgeber muss vorher andere Wege und Mittel suchen, wie zum Beispiel Kurzarbeit, Vertragsanpassungen oder der Ausspruch einer Änderungskündigung.

3. Unwirksamkeit der Kündigung

Bei unwirksamen Kündigungen aufgrund wird häufig auf ein Urteil verzichtet und die Parteien vergleichen sich auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Dies ist jedoch kein Muss, grundsätzlich möchte der Gesetzgeber ja, dass das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird. Auch die Höhe des Anspruchs ist im Gesetz nicht festgelegt. 

Die Unwirksamkeit kann auf formellen Fehlern beruhen (z. B. fehlende Vorlage einer Vollmacht, fehlende Unterschrift etc.) oder in tatsächlicher Hinsicht unwirksam sein (z. B. fehlende/falsche Sozialauswahl, Fehlen betriebsbedingter Gründe). Bei der Überprüfung helfen wir Ihnen gerne.

4. Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar?

Das Kündigungsschutzgesetz findet grundsätzlich auf Kleinstbetriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern (Vollzeit) keine Anwendung. Auch hier unterstützen wir bei der genauen Zählweise gerne, da Teilzeitkräfte natürlich auch nur zum Teil zählen. Es gibt also auch durchaus Unternehmen mit bspw. 15 Mitarbeitern, bei denen aber das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

5. Ausgangssperre/Quarantäne

Trotz Ausgangssperre ist es ratsam die oben genannten Fristen einzuhalten. Senden Sie uns Ihre Unterlagen einfach per E-Mail oder Fax, wir kümmern uns um den Rest.

Bleiben Sie gesund!

Colin Marc Rapp

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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