Corona, Quarantäne, Impfstatus und Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung

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Ist ein Arbeitnehmer an Corona erkrankt, muss er sich in Quarantäne begeben, weil er an Corona erkrankt ist oder weil der Verdacht einer Corona-Infektion vorliegt oder er auch „nur“ eine Kontaktperson eines an Corona erkrankten ist, ergeben sich viele arbeitsrechtliche Fragen. Dies im Hinblick auf den Anspruch auf „Quarantäneentschädigung“ und auch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Hierbei ist auch von Relevanz, ob der Arbeitnehmer geimpft oder ungeimpft ist. Dies, weil § 56 des Infektionsschutzgesetzes zum 1. November 2021 geändert wird.

Hinsichtlich der Ansprüche des Arbeitnehmers bei Quarantäne muss man in zweierlei Hinsicht differenzieren: Wurde man als Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne geschickt,

-weil der Verdacht besteht, dass man selbst an Corona erkrankt ist, oder

- weil man eine Kontaktperson zu einem Corona- Erkrankten ist, oder

- weil man aus einem Risikogebiet eingereist ist, oder

- weil man wegen einer Corona- Infektion in Quarantäne ist.

Quarantäne wegen des Verdachts einer Corona- Erkrankung/Einreise aus einem Risikogebiet

Ein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung kann sich für Arbeitnehmer aus § 616 BGB oder § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ergeben.

Anspruch aus § 616 BGB
 
§ 616 BGB regelt sinngemäß folgendes: wenn ein Arbeitnehmer für eine unverhältnismäßig kurze Zeit nicht zur Arbeit erscheinen kann, ohne dass ihn hieran ein Verschulden trifft, bekommt er seine arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung trotzdem vom Arbeitgeber weiterbezahlt.

Die spannende Frage ist, was eine unverhältnismäßig kurze Zeit bedeutet. Eine 14-tägige Quarantäne stellt nach herrschender Meinung keine unverhältnismäßig kurze Zeit dar. Dies bedeutet, dass wenn ein Arbeitnehmer 14 Tage in Quarantäne ist, er keinen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung nach § 616 BGB hat. Einen solchen Anspruch hat er allenfalls bei einer 5-tägigen Quarantäne. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob der Arbeitnehmer gegen Covid 19 geimpft ist oder nicht.

Eine weitere spannende Frage ist, ob der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden daran gehindert ist, zur Arbeit zu erscheinen, wenn er sich wegen des Verdachts auf eine Corona- Infektion in Quarantäne begeben muss. Hier wird vertreten, dass Arbeitnehmer, welche ungeimpft sind und/oder aus einem Risikogebiet einreisen ein Verschulden daran trifft, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen können. Im Umkehrschluss haben ungeimpfte und auch Personen, welche aus einem Risikogebiet einreisen, keinen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung, Geimpfte hingegen schon.

Anspruch aus § 56 IfSG
 
§ 56 IfSG wird zum 1. November 2021 geändert. Dies dahingehend, dass nur geimpfte einen Anspruch auf eine sog. „Quarantäneentschädigung“ haben, wenn sie sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben müssen.

Für ungeimpfte entfällt der Anspruch ab dem 1. November 2021. Ausnahmen können sich jedoch für Personen ergeben, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes besteht somit für solche Personen ein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung, wenn Sie sich auf behördliche Anordnung in Quarantäne begeben müssen.

Rein praktisch betrachtet erhält der Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde für sechs Wochen einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles. Diesen Entschädigungsanspruch gibt er quasi an den Arbeitnehmer weiter mit der Folge, dass der Arbeitnehmer seine Vergütung sozusagen fortgezahlt erhält.

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Erkrankung an Corona

Hier muss man differenzieren, ob der Arbeitnehmer symptomatisch oder ohne Symptome an Corona erkrankt.

Erkrankt ein Arbeitnehmer an Corona und hat er entsprechende Symptome, so hat er gegenüber dem Arbeitgeber für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer geimpft oder ungeimpft ist.

Erkrankt der Arbeitnehmer hingegen an Corona, ohne dass er entsprechende Symptome aufzeigt und muss er sich in Quarantäne begeben, wird vertreten, dass kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht (vgl. z.B. ArbG Bonn, 7. Juli 2021, 2 Ca 504/21).

Fazit:

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ergeben sich aus der Änderung des § 56 des Infektionsschutzgesetzes Konsequenzen.

Arbeitnehmer, die ungeimpft sind, laufen Gefahr, während einer behördlich angeordneten Quarantäne oder auch während einer symptomlos verlaufenen Corona-Erkrankung "ohne Kohle" dazustehen.

Ob Arbeitgeber den Impfstatus des Arbeitnehmers abfragen dürfen, um ihre Zahlungsverpflichtung zu klären, ist nur dann unumstritten, wenn es um Pflegekräfte, Lehrer und Erzieher geht. Bei allen anderen Arbeitnehmern kann sich der Arbeitgeber allenfalls darauf stützen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Mitwirkungspflichten Auskunft über seinen im Status erteilen muss. Dies ist jedoch wie erwähnt nicht unumstritten.

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