Coronavirus: Umsetzung der Soforthilfe-Programme durch Länder uneinheitlich

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Die Corona-Krise hat viele Unternehmen hart getroffen. Der Coronavirus (COVID 19) scheint sich insoweit schon seinen Weg in die Wirtschaft gebahnt zu haben. Die Corona-Soforthilfen von Bund und Ländern für Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte stehen jetzt zur Verfügung und können über die Länder beantragt werden. Erste Mittel wurden auch schon ausgezahlt.

Vorgaben der Bundesregierung für Bundesmittel

Laut Bundesregierung dient die Soforthilfe dazu, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern und Liquiditätsengpässe durch die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken. Dort heißt es, dass der Antragsteller versichern müsse, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei.

Ein näherer Blick in die einzelnen Länder zeigt allerdings, dass die Voraussetzungen, um an die Mittel zukommen, durchaus unterschiedlich geregelt sind. Beispielhaft ein Blick auf Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen:

Soforthilfen in Nordrhein-Westfalen nicht nur bei Liquiditätsengpässen

So werden in NRW Unternehmen mit „erheblichen Finanzierungsengpässe und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona“ gefördert. Dies wird angenommen, wenn: 

1. mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d. h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat),

oder

2. die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind. Dabei werden für einen noch im März gestellten Antrag die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z. B. bei Gründungen), gilt der Vormonat;

oder

3. die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden,

oder

4. die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).

Es geht also nicht nur um Finanzierungengpässe (Nr. 4), sondern auch um massive Auftrags- und Umsatzeinbrüche (Nr. 1 und 2). Zudem reichen schon massive Einschränkungen der Umsatzmöglichkeiten, ohne dass diese zu einem Finanzierungsengpass geführt haben müssen.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass Unternehmen in Nordrhein-Westfalen auch ohne akute Liquiditätsprobleme Hilfsgelder bekommen können.

Beispiel Niedersachsen: Hürden für Soforthilfen höher

In Niedersachsen hingegen sind die Antragsbedingungen vergleichsweise eng gefasst. Hier darf man zwar seinen Förderbedarf und den Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage aufgrund der Corona-Pandemie erläutern.

Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird allerdings nur im Falle eines Liquiditätsengpasses angenommen, d. h., wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen.

Auch Anspruchshöhe unterschiedlich geregelt

Insofern orientiert sich die konkrete Einmalzahlung in Niedersachsen an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die nächsten Monate. Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für die durch das Land Niedersachsen ausgereichten Soforthilfen aus Bundesmitteln.

In Nordrhein-Westfalen hingegen werden Unternehmen mit den Maximalbeträgen dieser Bundesmittel (9.000 € bis fünf Beschäftigte und 15.000 € bis zu 10 Beschäftigte) gefördert. Man kann also mit Fug und Recht behaupten, dass Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen es grundsätzlich leichter haben, an Hilfsgelder zukommen.

Unser Fazit

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden wir täglich mit neuen Fragestellungen und Konstellationen zum Unternehmensrecht konfrontiert. Gerade kleinere Unternehmen und Selbstständige sind hart von der Corona-Krise getroffen und daher besonders auf rechtliche Unterstützung angewiesen. Zudem ändert sich die Gesetzeslage im Anbetracht der Krise sehr schnell und häufig auch gravierend, dass fundierter Rechtsrat oft besonders nötig ist.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten engagiert und kompetent in allen Fragen des Arbeits- und Unternehmensrechts, auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Die Anwälte der Kanzlei sind deutschlandweit tätig und unterstützen auch Sie in dieser schwierigen Zeit.

Gerade in der aktuellen Situation wichtig zu wissen für Sie:

  • Die komplette Prüfung Ihres Falles kann im Regelfall digital oder durch die Übersendung von Unterlagen erfolgen, d. h. eine persönliche Vorsprache Ihrerseits in der Kanzlei ist nicht notwendig.
  • Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, fragen wir für Sie kostenfrei an, ob diese die Kosten der Beauftragung übernimmt.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



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