Das Entgelttransparenzgesetz für Arbeitnehmer*innen

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Das Entgelttransparenzgesetz für Arbeitnehmer*innen

Laut einer Studie bestehen bis zu 20 % Lohnunterschied im Gehalt zwischen Männern und Frauen, die dieselbe Arbeit ausführen. Dem soll das Entgelttransparenzgesetz, kurz EntgTranspG, entgegenwirken, indem es für mehr Lohngerechtigkeit sorgt. Das Gesetz trat am 6. Juli 2017 in Kraft. Seit dem 6. Januar 2018 können Arbeitnehmer den darin geregelten Auskunftsanspruch geltend machen. Vor allem Frauen soll es dabei unterstützen, ihren Anspruch auf gleiche Bezahlung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit besser durchsetzen zu können. 

Doch welche Möglichkeiten bietet dieses noch recht neue Gesetz dem Arbeitnehmer? Welche Ansprüche kann er daraus geltend machen und worauf ist bei der Durchsetzung dieser Ansprüche zu achten? 

Arbeitnehmer, die in dem gleichen Betrieb arbeiten, können diesen Anspruch geltend machen, wenn der Betrieb mindestens 200 Angestellte beschäftigt und es mindestens sechs weitere Kollegen des anderen Geschlechts gibt, die einen ähnlichen Job wie der Arbeitnehmer, ausführen. Dennoch sollte man auch in kleineren Betrieben nicht davor zurückschrecken nachzufragen, da es überall verboten ist, aufgrund des Geschlechts ungleich bezahlt zu werden. Fragen kann sich lohnen!

Im Gesetz wird von gleicher oder gleichwertiger Arbeit gesprochen. Was hat es damit auf sich? Gleiche oder gleichartige Arbeit bedeutet, dass sich die Arbeitnehmer, die diese Arbeit ausüben, bei Bedarf gegenseitig ersetzen können. Üben die Arbeitnehmer eine gleichwertige Arbeit aus, machen sie inhaltlich etwas anderes, es gelten aber ähnliche Anforderungen für die Tätigkeiten.

Treffen diese Punkte zu, haben Sie als Angestellte*r das Recht zu erfahren, nach welchen Kriterien und Verfahren Ihr Entgelt festgelegt wurde. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber einen Mittelwert, das sogenannte Vergleichsentgelt, aus dem Gehalt aller Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit nennen. Für diese „Vergleichsgruppe“ sind die sechs weiteren Kollegen des anderen Geschlechts erforderlich. Es wird nicht eine genaue Auskunft darüber erteilt, wie viel Gehalt ein bestimmter Kollege erhält, sondern lediglich der Mittelwert dieser Vergleichsgruppe. Außerdem haben Angestellte das Recht zu erfahren, welche Kriterien und Verfahren für die Findung des Entgelts für gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten gelten.

Auf die Form achten! Wie und gegen wen?

Der Auskunftsanspruch muss in Textform, das heißt schriftlich oder als E-Mail, geltend gemacht werden. Gerichtet wird der Anspruch entweder direkt an den Arbeitgeber oder an den Betriebsrat, was auch anonym erfolgen kann.

Die Frist läuft.

Ob und wie der Arbeitgeber antworten muss, hängt davon ab, ob er tarifgebunden oder tarifanwendend ist. Nachdem von dem Auskunftsanspruch Gebrauch gemacht wurde, müssen Arbeitgeber, die nicht an Tarif gebunden sind oder einen Tarifvertrag anwenden, Ihnen innerhalb von einer dreimonatigen Frist Auskunft geben. Sollte sich die Antwort verzögern, müssen die Anfragenden darüber informiert werden. Hingegen sind Arbeitgeber, die tarifgebunden oder tarifanwendend sind, an keine Frist gebunden. Dennoch steht auch in diesem Fall den Arbeitnehmern der Anspruch auf eine Auskunft zu.

Nachdem von dem Auskunftsanspruch Gebrauch gemacht wurde, darf man alle zwei Jahre wieder nachfragen.

Sollten Sie die Auskunft des Arbeitgebers nicht verstehen, wenden Sie sich an ihn oder an den Betriebsrat. Sie können sie darum bitten, dass Ihnen die Informationen und Angaben erklärt werden. Falls Ihnen das nicht weiterhilft, können Sie auch mit der Gewerkschaft, die für Ihren Betrieb zuständig ist, das Gespräch suchen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass private Arbeitgeber mit mehr als 500 Angestellten, zur Überprüfung ihrer Entgeltstrukturen auf die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots, nach diesem Gesetz zur Durchführung betrieblicher Prüfverfahren aufgefordert sind. Sollten sie zudem auch nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) lageberichtspflichtig sein, sind sie verpflichtet zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit einen Bericht zu verfassen.

Keine Angst vor Kündigungen oder Abmahnungen!

Überdies ist es wichtig zu wissen, dass niemandem gekündigt und auch niemand benachteiligt werden darf, nur weil er von seinem Auskunftsanspruch Gebrauch macht. Das verbieten sowohl das Entgelttransparenzgesetz als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Handeln Sie! Wir helfen!

Für den Fall, dass Sie nach der Auskunft feststellen, dass Sie weniger als Ihre vergleichbaren Kollegen des anderen Geschlechts verdienen, sorgt nicht das Entgelttransparenzgesetz dafür, dass ihr Lohn angepasst wird. Erst wenn Sie sich darum kümmern, sorgt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für eine Anpassung des Gehalts.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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