Das Hin- und Herzahlen bei der GmbH: Haftungsfalle für Geschäftsführer und Gesellschafter.

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1. Einführung

Die Gründung und Führung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl von rechtlichen Aspekten beinhaltet. 

Ein solcher Aspekt ist das sogenannte "Hin- und Herzahlen", das in § 19 Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelt ist. 

Dieser Artikel wird eine detaillierte Erklärung dieses Konzepts liefern, seine rechtlichen Implikationen erläutern und die damit verbundenen Haftungsrisiken aufzeigen.


2. Was ist das "Hin- und Herzahlen" in einer GmbH?

Das "Hin- und Herzahlen" bezieht sich auf eine Praxis, bei der eine Einlage auf GmbH-Anteile zeitnah an den Gesellschafter zurückgezahlt wird. Dies wird oft als unzulässige vorherige Absprache für ein Hin- und Herzahlen der Einlage angesehen

Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu diesem Thema ist das Urteil vom 10. Dezember 2007 (Aktenzeichen: II ZR 180/06), in dem festgestellt wurde, dass die Einlageforderung der GmbH nicht erfüllt ist, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als "Darlehen" an eine andere Gesellschaft weiterfließen.


3. Verstöße gegen Grundsätze und Rechtsgrundlagen

Das Hin- und Herzahlen verstößt gegen die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG), da die Einlageleistung nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht

Darüber hinaus kann es auch gegen die Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) verstoßen, die erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind.


4. Haftung durch "Hin- und Herzahlen"

Die Haftung, die sich aus dem Hin- und Herzahlen ergibt, ist in den §§ 30, 19 Abs. 4 GmbHG und § 161 HGB geregelt. Auch § 823 BGB kann unter Umständen relevant werden. Wenn die Einlageleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird, kann der Gesellschafter zur Rückzahlung verpflichtet sein

Darüber hinaus kann der Geschäftsführer haftbar gemacht werden, wenn er die Vollwertigkeit eines Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruchs nicht überprüft und beobachtet.

Insbesondere im Insolvenzfall wird eine Haftung aufgrund des Hin- und Herzahlens der Stammeinlage von Relevanz, da hier sodann der Insolvenzverwalter diesen Haftungsanspruch durchsetzt.


5. Vermeidung von "Hin- und Herzahlen"

Um ein Hin- und Herzahlen zu vermeiden, sollten die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sicherstellen, dass die Einlageleistung ordnungsgemäß erbracht wird und zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht

Darüber hinaus sollte eine Rückzahlung der Einlage nur dann erfolgen, wenn ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch besteht

Ein Urteil des OLG Hamm vom 11. Februar 2014 (27 U 110/13) unterstreicht die Bedeutung der zeitlichen Abfolge bei der Rückzahlung der Einlage.


6. Fazit

Das Hin- und Herzahlen in einer GmbH ist eine komplexe rechtliche Angelegenheit, die erhebliche Haftungsrisiken birgt. 

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH die relevanten rechtlichen Bestimmungen und Grundsätze genau verstehen und einhalten. 

Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

Werden durch Mitgesellschafter, Gläubiger oder den Insolvenzverwalter Haftungsansprüche geltend gemacht, kann durch fachkundige anwaltliche Vertretung häufig eine Entschärfung bzw. sogar eine Entkräftung erreicht werden.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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