Das Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers an seiner Arbeitskraft bei ausstehendem Lohn / Vergütung

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Das Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft des Arbeitnehmers bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers

(von Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Hockauf)

Ihre Arbeitskraft ist ein wichtiges Gut, deshalb ist es umso wichtiger, dass der Arbeitgeber diese auch angemessen in Lohn entschädigt. Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass der Arbeitgeber die Arbeitskraft seiner Arbeitnehmer nicht zu würdigen weiß. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Probleme passiert es nur allzu oft, dass ausstehende Löhne nicht vollständig oder verspätet gezahlt werden. Der Arbeitnehmer steht dabei dann vor der Frage, wie er seine Verpflichtungen decken kann. Wenn dies passiert, können Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

Was versteht man unter einem Zurückbehaltungsrecht?

Das Zurückbehaltungsrecht ist in § 273 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Hiernach hat ein Schuldner, also Sie als Arbeitnehmer, die Möglichkeit seine geschuldete Leistung (Arbeitskraft) zu verweigern, bis der Gläubiger (Arbeitgeber) die Ihnen gebührende Leistung (Gehalt) bewirkt hat. Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer geht berechtigt nicht zur Arbeit, der Arbeitgeber muss trotzdem zahlen und erhält eben keine Gegenleistung.

Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten.

Was gibt es eigentlich zu beachten?

Das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers ist ein kräftiges Druckmittel, um den Arbeitgeber dazu zu bringen die ausstehende Gehaltszahlung zu bewirken. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass der Arbeitgeber sich wirklich in Zahlungsverzug befinden muss. In Verzug gerät der Arbeitgeber dann beispielsweise, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass der fällige Lohn jeweils zum letzten Werktag einen Monats ausbezahlt würde. Passiert dies dann nicht, sondern zahlt der Arbeitgeber erst am ersten Werktag des neuen Kalendermonats, so befindet er sich in Verzug. Dabei ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber sich gemäß § 286 BGB dann nicht in Verzug befindet, wenn er die Leistung wegen eines Umstandes nicht erbringen kann, den er nicht zu vertreten hat. Dies kann beispielsweise in einem Überweisungsfehler der Bank gesehen werden. Hierbei kann der Arbeitnehmer nicht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, da er dem Arbeitgeber dann einen Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geben würde.

Bevor von dem Mittel der Leistungsverweigerung Gebrauch gemacht wird, sollte gewissenhaft überprüft werden, ob das Zurückbehaltungsrecht angemessen ist.

Als Richtwert dient in der Rechtsprechung der Arbeitgeberverzug von zwei oder mehr Monatsgehältern.

Liegt dies vor, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zunächst ankündigen, dass er nun vom seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wird. Die Ankündigung sollte im besten Falle in schriftlicher Form erfolgen, da dies eine gute Möglichkeit der Beweissicherung darstellt. Die Ankündigung soll dem Arbeitgeber auch gleichzeitig noch einmal vor Augen führen, dass er sich tatsächlich mit den ausstehenden Gehältern in Verzug befindet.

Zudem sollten die Zahlungsaufforderung und das Ankündigen des Zurückbehaltungsrechts mit einer Abmahnung des Arbeitgebers einhergehen. Ihm soll ebenfalls hierbei die Möglichkeit gegeben werden den ausstehenden Lohn doch noch zu zahlen, um die Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers abzuwenden.

Es ist für den Arbeitnehmer allerdings wichtig zu beachten, dass er nicht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen darf, wenn er dabei gravierende Nachteile für seinen Arbeitgeber hervorrufen würde. Dies würde zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben führen und würde die Wirksamkeit des Zurückbehaltungsrechts für unzulässig erklären.

Was passiert dann?

Der Arbeitnehmer hat auch bei wirksamen Zurückbehaltungsansprüchen weiterhin Anspruch auf seine Vergütung, da ein wirksamer Arbeitsvertrag vorliegt. Der Arbeitgeber könnte sich möglicherweise auf entsprechende Regelungen aus dem Arbeitsvertrag berufen, dass eine Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers von vornherein auszuschließen sein dürfte.

Lassen Sie sich davon nicht beirren, denn solche etwaigen Vertragsklauseln sind schlicht weg unwirksam. Sie unterliegen der Regel der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind in § 309 BGB ausdrücklich für unwirksam erklärt worden. Das Wichtigste für den Arbeitnehmer dürfte jedoch darin bestehen, wie er seine laufenden Kosten zu decken versucht.

Dies könnte sich zunächst bei Nichtzahlung des ausstehenden Gehalts für schwierig erweisen, aber keine Panik. Sie haben zunächst die Möglichkeit sich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen, obwohl rein rechtlich ein gültiger Arbeitsvertrag vorhanden ist.

Das Ganze schimpft sich „Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld“ und richtet sich nach § 157 Abs. 1 SGB III. Die zuständige Arbeitsagentur wird jedoch von Ihnen den Nachweis fordern, dass der Arbeitgeber sich tatsächlich in Zahlungsverzug befindet.

Darüber hinaus haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit gerichtliche Schritte gegen Ihren Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten, zum einen die Einstweilige Verfügung oder die Klage auf Zahlung des ausstehenden Gehalts.

Grundsätzlich ist es ratsam, sich vor der Durchführung des Zurückbehaltungsrechts anwaltlich – am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder im Kündigungsschutzrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um keine unnötigen Risiken im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einzugehen. Im Übrigen sind ausgesprochene Kündigungen wegen eines wirksam ausgeübten Zurückbehaltungsrechts unwirksam.

Auszüge aus der Rechtsprechung:

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 09.05.1996, Az.: 2 AZR 387/95:

Macht der Arbeitnehmer berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft wegen offenstehender Vergütungsansprüche geltend, so ist regelmäßig eine deswegen ausgesprochene außerordentliche und/oder ordentliche Kündigung unwirksam.

Landesarbeitsgericht Köln Urt. v. 20.01.2010, Az.: 9 Sa 991/09:

Dem Arbeitnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nach § 273 BGB zu, wenn der Arbeitgeber mit Ansprüchen nach § 3 EFZG in nicht verhältnismäßig geringfügigem Umfang in Rückstand ist.

Landesarbeitsgericht Hamm Urt. v. 15.11.2012, Az.: 15 Sa 239/12:

Der Schuldner muss vor der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, dass er sein Recht aufgrund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausüben werde. Nur so kann der Arbeitgeber den vermeintlichen Anspruch des Arbeitnehmers prüfen und ggfls. erfüllen.

Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht


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