Veröffentlicht von:

Datenschutz vs. Google-Bewertung: DSGVO zum Löschen nutzen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Bei Problemen mit negativen Google-Bewertungen kann die DSGVO in bestimmten Fällen eine Grundlage bieten, diese löschen zu lassen. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht wurden, wie z.B. Klarnamen, Beschreibungen von Personen, Mailadressen, Telefonnummern oder Wohnadressen. Die DSGVO erfordert für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage oder die Einwilligung der betroffenen Person. In vielen Fällen fehlt es an einer solchen Rechtsgrundlage, was einen Löschungs- oder Berichtigungsanspruch begründen kann. Da Google in der Regel keine tiefgreifende Prüfung zum Datenschutzrecht durchführt, werden Bewertungen, die personenbezogene Daten enthalten, oft gelöscht, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Meine auf Datenschutz- und Reputationsrecht spezialisierte Kanzlei bietet Unterstützung bei der Durchsetzung solcher Löschungsanträge an Google. Kontaktieren Sie mich unverbindlich per Mail für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Wenn Sie Probleme mit einer kritischen Google-Bewertung haben, könnte Ihnen die DSGVO weiterhelfen. Wieso gerade das Datenschutzrecht hierbei ein Löschen ermöglichen könnte, zeige ich im Folgenden auf.

Meine Kanzlei ist auf das Reputationsrecht im Internet spezialisiert und unterstützt Unternehmen bundesweit dabei, sich gegen eine schlechte Google-Rezension zu wehren.

Gern können Sie mir Ihren Fall unverbindlich per Mail schildern und ich melde mich mit einer kostenfreien Ersteinschätzung der Frage, ob die Rezension gelöscht werden kann, bei Ihnen zurück.

Grundsätzliches zum Löschen einer negativen Rezension bei Google

Sie haben bei Ihrer Recherche zum Thema Bewertung löschen sicher schon gehört, dass unwahre Tatsachenbehauptungen immer unzulässig sind. Das stimmt auch.

Alles, was faktisch falsch in der Google-Bewertung ausgesagt wird, kann entfernt werden. Das hat auch nichts mit Datenschutzrecht zu tun. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen geht es um das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Auch Unternehmen steht ein solches allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu. Daher dürfen keine Lügen über Unternehmen, auch nicht in einem Google-Eintrag, online veröffentlicht werden.

Wieso die DSGVO bei Google weiterhelfen kann

Wenn jedoch keine unwahren Tatsachenbehauptungen in der Google-Rezension enthalten sind, kann die Bewertung mitunter trotzdem durch Löschen entfernt werden. Womöglich bietet die DSGVO hier eine Alternative.

Denn im Datenschutzrecht ist es so, dass personenbezogene Daten nicht ohne Rechtsgrundlage verarbeitet werden dürfen.

Zu personenbezogenen Daten gehören beispielsweise Klarnamen oder sonstige identifizierbare Angaben.

Wenn also einer der folgenden Punkte bei Ihrer Google-Bewertung, die Sie löschen möchten, gegeben ist, könnte die DSGVO hier beim Entfernen weiterhelfen:

  1. In der Google-Rezension ist der Klarname eines Mitarbeiters genannt.
  2. In der Google-Bewertung werden Personen äußerlich oder vom Verhalten her in identifizierbarer Weise beschrieben.
  3. Mailadressen, Telefonnummern oder Wohnadressen von Personen werden genannt.

Weitere Fallkonstellationen, die das Datenschutzrecht in einer Google-Rezension tangieren, sind denkbar. Die DSGVO sieht hierzu vor, dass entweder eine Einwilligung der betroffenen Person gegeben sein muss oder eine sonstige Rechtsgrundlage zu bestehen hat.

Meistens hat die bewertende Person keine Rechtsgrundlage gem. DSGVO! Also Bewertung löschen lassen!

In nahezu allen Fällen hat die betroffene Person niemals eingewilligt, dass ihre Daten in der Google-Bewertung genannt werden. Somit fehlt es der bewertenden Person an einer Rechtsgrundlage für die Nennung personenbezogener Daten in der Google-Rezension.

Auch sonstige gem. der DSGVO vorgesehene Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Daraus folgt dann für die betroffene Person ein Löschungs- und/oder Berichtigungsanspruch aus dem Datenschutzrecht. Hierbei ist einerseits die bewertende Person, andererseits auch Google selbst als Portal Ansprechpartner.

Einen Löschungsanspruch kann man also direkt an Google schicken.

Wie prüft Google einen möglichen Verstoß gegen das Datenschutzrecht in der Bewertung?

Google wird sich hüten, hier in eine vertiefte Prüfung zum Datenschutzrecht einzusteigen. Viel zu viele Faktoren wären von Google zu beachten, um rechtssicher prüfen zu können, ob die Rezension gegen die DSGVO verstößt oder nicht.

Daher ist es in der Praxis oft so, dass Google beim Vorliegen personenbezogener Daten die Bewertung löscht. Alles andere wäre für Google auch ein unnötiges rechtliches Risiko.

Meine Hilfestellung für Sie

Sie sehen, dass die DSGVO bei einer Google-Bewertung mitunter gut zum Löschen führen kann. Das Entfernen einer Rezension aufgrund eines Verstoßes gegen das Datenschutzrecht muss allerdings die betroffene Person selbst geltend machen.

Die betroffene Person kann aber wiederum das bewertete Unternehmen bevollmächtigen, die juristische Durchsetzung für sie zu übernehmen.

Meine Kanzlei ist einerseits auf das Datenschutzrecht, andererseits auf das Reputationsrecht im Internet spezialisiert. Ich kann Sie daher gern unterstützen, um ein Löschen bei Google durchzuführen.

Schicken Sie mir Ihren Fall unverbindlich per Mail und ich melde mich mit einer kostenfreien Ersteinschätzung zurück. Erst auf dieser Grundlage entscheiden Sie, ob ich für Sie gegen die Bewertung (aufgrund von DSGVO oder anderer Ansprüche) vorgehen sollen.

Foto(s): Feil

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Feil

Beiträge zum Thema