Der Abwicklungsvertrag – Unterschiede zum Aufhebungsvertrag, Inhalt und Folgen

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Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertag werden oft in einem Atemzug genannt, sind jedoch zwei verschiede Verträge. Gemeinsam ist ihnen, dass die beide mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu tun haben.

 

Der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag

Die grundlegende Unterscheidung ist wie folgt zu treffen:

 

   - Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis anstatt einer Kündigung.

   - Dem Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung voraus.

 

Mit einem Abwicklungsvertrag wird also wortwörtlich ein Arbeitsverhältnis abgewickelt, dass bereits beendet ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln in ihm, wie sie in einzelnen Punkten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auseinandergehen wollen.

Das Hauptanliegen des Arbeitgebers in einem Abwicklungsvertrag ist folgender: Der Arbeitnehmer soll sich bereit erklären, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten.

 

Inhalt des Abwicklungsvertrages

Der Inhalt des Abwicklungsvertrags kann frei gestaltet werden. Die Parteien können sich einvernehmlich über streitige Fragen einigen, z.B.

 

-    Zahlung einer Abfindung

 -   Weiternutzung eines Dienstwagens

  -  Abgeltung von Resturlaub

   - Ausgestaltung eines qualifizierten Zeugnisses

 

Solche und ähnliche Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden meistens auch in einem Aufhebungsvertrag mitgeregelt. Ein Aufhebungsvertrag kann also eine Abwicklungsvereinbarung umfassen.

Folgen des Abschlusses eines Abwicklungsvertrages

Ein Abwicklungsvertrag wird ebenso behandelt wie ein Aufhebungsvertrag, da er diesem in seiner Wirkung ähnlich ist.

Unterscheibt der Arbeitnehmer einen Abwicklungsvertrag, riskiert er eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Oft behaupten Arbeitgeber oder Personaler das Gegenteil und locken den Arbeitnehmer mit der Aussicht, die Unterschrift würde keine Sperrzeit auslösen. Das ist falsch!

Die Agentur für Arbeit prüft in diesen Fällen, die Sachlage. Der Arbeitnehmer muss dann beweisen, dass die Kündigung wirksam gewesen wäre. Dies gelingt in aller Regel nicht.

Lassen Sie sich vor der Unterzeichnung eines Abwicklungsvertrages von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, damit Sie nicht in die Lage kommen, gegenüber der Agentur für Arbeit beweisen zu müssen, dass die Kündigung Ihrer Person wirksam gewesen wäre.

Viele weiterführende Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag finden Sie unter: https://www.ra-croset.de/wissenswertes/aufhebungsvertrag/

 

Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen, die das Arbeitsrecht betreffen?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dorit Jäger und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Foto(s): Croset

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