Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
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Der Anspruch auf einen Studienplatz

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Der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen Studienplatz


Der Anspruch auf Zugang zum Studium ergibt sich sowohl aus dem jeweiligen Hochschulgesetz des Bundeslandes als auch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zugang zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85).

Dieses Zugangsrecht entsteht insoweit nicht erst durch gesetzliche oder untergesetzliche Vorschriften über die Zulassung und ist auch begrifflich nicht auf die Zulassung als Vorstufe zu einer Immatrikulation beschränkt. Es verbürgt vielmehr das Recht auf Zugang zur Ausbildungseinrichtung mit dem Ziel, an dem mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Hochschulen tatsächlich studieren zu können. Dieser Anspruch steht jedem Bürger und EU-Staatsangehörigen offen, nicht aber Nicht-EU-Ausländern, und zwar unabhängig von einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.11.2009 – 13 C 406/09; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.09.1996 – Bs III 8/96).

Art. 12 Abs. 1 GG verbürgt in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip die freie Wahl der Stätten der Hochschulausbildung (BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 = NJW 19972, 1561; VG Berlin, Beschl. v. 02.04.1998 - 3 A 835.97). Soweit der Mangel an Studienplätzen ein objektives Zugangshindernis darstellt, sind knappheitsbedingte Beschränkungen der Hochschulzulassung nur in den „Grenzen des unbedingt Erforderlichen“ zulässig (BVerfGE a.a.O; VGH Kassel, Beschl. 27.10.1998 - 8 NC 2849/98). Dem sich daraus ergebenden Gebot, die Zahl der aufzunehmenden Studenten nicht niedriger festzusetzen, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschulen in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist wird die nach Maßgabe des Hochschulzulassungsgesetzes festgesetzte Zulassungsquote nicht gerecht. 

Mit Entscheidung v. 18.07.1972 (1 BvL 32/70 und 25/71) hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Verfassungsrecht unter anderem das „Kapazitätsausschöpfungsgebot“ abgeleitet und die Maßstäbe für ein bundeseinheitliches Kapazitätsrecht in Form der Kapazitätsverordnung (KapVO) formuliert, nach der seither verfahren wird. In Umsetzung der verfassungsrechtlichen Prämissen schlossen die Bundesländer am 20.10.1972 einen „Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“, der am 01.05.1973 in Kraft trat. Damit wurden eine bundeseinheitliche Verfahrensgrundlage für die Kapazitätsverordnungen (KapVO) der Länder und die Curricularnormwerte (CNW) als fächerspezifische Richtgrößen für die Kapazitätsermittlung bei der Zulassung zum Hochschulstudium geschaffen. Der dann folgende „Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (StV)“ wurde in seiner aktuellen Fassung am 22.06.2006 von den Landeswissenschaftsminister/innen unterzeichnet. 




Somit steht grundsätzlich jedem die freie Wahl des Studienortes und Studienfaches zu, jedenfalls solange die vorhandenen Kapazitäten der jeweiligen Universität noch nicht ausgeschöpft sind. Wir überprüfen gerne für Sie einzelfallbezogen, ob vor diesem Hintergrund eine Studienplatzklage Aussicht auf Erfolg hat. Kontaktieren Sie mich hierzu gerne entweder über die angegebenen Kontaktdaten unserer Kanzlei oder direkt über anwalt.de.


 



Foto(s): istockphoto

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht

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