Der Dienstwagen Teil 7: Wann ist er herauszugeben?

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Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Dienstwagen zum vereinbarten Termin der Beendigung zurückzugeben. Es ist ratsam, Einzelheiten wie Ort und Zeitpunkt der Rückgabe sowie den zuständigen Ansprechpartner im Unternehmen im Vorfeld präzise zu klären.

Wenn Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auflösung des Arbeitsvertrags oder den genauen Termin der Beendigung besteht, sind verschiedene Szenarien zu berücksichtigen:

Ist dem Arbeitnehmer keine private Nutzung des Dienstwagens gestattet, so kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die Herausgabe des Dienstwagens oder anderer betrieblicher Ressourcen, wie Laptop, Mobiltelefon oder Zutrittskarte, jederzeit fordern. Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug oder andere betriebliche Mittel nicht gemäß den Vorgaben zurückgibt, entsteht für ihn eine Schadensersatzpflicht.

Andererseits, wenn die private Nutzung des Dienstwagens vertraglich vereinbart wurde, hat der Arbeitnehmer das Recht, diesen bis zum festgelegten Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses zu nutzen. Dies gilt parallel zur Auszahlung anderer Vergütungselemente. Das heißt, selbst wenn der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden wird, darf er den Dienstwagen weiterhin nutzen, und der Arbeitgeber muss für die Unterhaltungs- und Reparaturkosten aufkommen. Es ist empfehlenswert, solche Szenarien der Freistellung explizit in der Vereinbarung zur Nutzung des Dienstwagens zu berücksichtigen.

Ein wichtiger Aspekt ist zudem: Erweist sich die Kündigung durch den Arbeitgeber als nicht rechtmäßig, so stellt der Entzug des Dienstwagens eine Vertragsverletzung dar. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz, meist in Höhe des Nutzungswertes der privaten Nutzung des Dienstwagens, auch als Nutzungsausfallentschädigung bekannt. Ein solcher Schadensersatzanspruch sollte idealerweise durch eine Beendigungsvereinbarung ausgeschlossen werden, wie es auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. September 2002 (Az. 8 AZR 702/01) festgelegt wurde.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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