Der einstweilige Rechtsschutz als wichtiges Instrumentarium für einen erfolgreichen Gesellschafterstreit.

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Der vorläufige Rechtsschutz durch einstweilige Verfügungen des Gerichts ist bei Gesellschafter-streitigkeiten von enormer Relevanz. 

Mit Hilfe des vorläufigen Rechtsschutzes werden Gesellschafterrechte schnell gesichert oder durchgesetzt. 

Über eine einstweilige Verfügung kann ein fachkundiger Rechtsanwalt bereits zu Beginn einer Gesellschafterstreitigkeit einen solchen Vorteil für seinen Mandanten schaffen, der nur schwer durch die anderen Gesellschafter kompensiert werden kann und im Idealfall sogar den Gesellschafterstreit frühzeitig entscheidet.

Sowohl Gesellschafterrechte als auch Geschäftsführungsmaßnahmen der Geschäftsleitung sind über den einstweiligen Rechtsschutz steuer- und beeinflussbar.

So kann beispielsweise auf Gesellschafterrechte im Rahmen einer Beschlussfassungen mit einer einstweiligen Verfügung eingewirkt werden und der Gesellschafter - auch gegen dessen Willen - zu einem bestimmten Handeln gezwungen werden. Ebenso ist ein Vollzug anfechtbarer oder nichtiger Beschlüsse den einstweiligen Rechtsschutz verhinderbar.

Gegenüber der Geschäftsleitung / Geschäftsführung der Gesellschaft kann über einen einstweiligen Rechtsschutz - zur Vermeidung von Schäden für die Gesellschaft - zum Beispiel der vorläufige Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse erwirkt werden. Als milderes Mittel der einstweiligen Verfügung wäre auch "lediglich" die Unterbindung rechtswidriger Geschäftsführungsmaßnahmen denkbar.

Die Liste der "vorteilsverschaffenden" Möglichkeiten eines einstweiligen Rechtsschutzes lässt sich beliebig fortsetzen. Gleichwohl wissen und nutzen eine Vielzahl an Rechtsanwälten und Gesellschaftern dieses Instrumentarium nicht bzw. unzureichend.

Wenn jedoch für den Gesellschafter viel auf dem Spiel steht, ist ein resolutes, schnelles und taktisch durchdachtes Vorgehen oberstes Prinzip für eine erfolgreiche Interessendurchsetzung im Gesellschaftsrecht.


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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