Der Kauf von gebrauchter Software

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UsedSoft II Entscheidung: Segen oder Fluch?

BGH weist das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

BGH, Urteil vom 17.07.2013; Az.: I ZR 129/08

Sachverhalt:

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Computersoftware. Diese wird Kunden auf dem jeweiligen Computer mittels eines Browsers zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin stellt dabei in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, dass das Nutzungsrecht der Software nicht an Dritte abtretbar ist. Die Beklagte bietet schließlich die bereits gebrauchte Software zum Erwerb für neue Kunden an, wobei sie vorher mittels eines Notartestats sicherstellt, dass der ursprüngliche Nutzer die Lizenz nicht weiter verwendet. Nachdem der Kunde der Beklagten die gebrauchte Lizenz erwirbt, kann er bei der Klägerin die Software herunterladen und nutzen. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Vervielfältigungshandlung und damit eine Urheberrechtsverletzung und nahm die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch.

Prozessgeschichte:

Das Landgericht und Oberlandesgericht München gaben der Klage statt.  Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte dahingehend Erfolg, als dass das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das OLG München zurückgewiesen wurde.

Doch zunächst legte der BGH dem EuGH die Frage vor, wie die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen auszulegen sei. Der EuGH stellte dann in seinem Urteil vom 03.07.2012 (Az.: C - 128/11) klar, dass ein Softwarehersteller den Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen, die die Nutzung seiner Software ermöglichen, im Grundsatz nicht untersagen kann. Dies wird aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:111:0016:0022:DE:PDF) geschlussfolgert, wonach mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Europäischen Gemeinschaft durch den Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung das Recht auf die Verbreitung der Kopie erschöpft wird. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Vervielfältigungshandlung nicht auf einen Datenträger wie beispielsweise eine DVD bezieht. Denn anders als im deutschen Recht gemäß § 17 Abs.2 UrhG, spricht Art.4 Abs.2 der Richtlinie 2009/24/EG lediglich von einer „Programmkopie" und nicht von einem „Vervielfältigungsstück", worunter vielleicht noch ein körperlicher Datenträger verstanden werden könnte.

Entscheidungsgründe:

Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des EuGH hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts München mit der Begründung auf, dass die Beklagte ausschließlich in das Vervielfältigungsrecht der Klägerin eingreife (§ 69c Abs.1 UrhG) und ein Anspruch auf Unterlassen gegenüber der Beklagten nur dann bestehe, wenn die Kunden der Beklagten kein entsprechendes Recht zur Vervielfältigung besitzen. Durch den Erwerb der gebrauchten Lizenz können die Kunden der Beklagten jedoch das Recht zur Vervielfältigung erlangen.

Die Entscheidung des BGH ist letztlich jedoch noch an weitere Voraussetzungen geknüpft und bedarf der weiteren Aufklärung der Berufungsinstanz. So müsste die Klägerin dem Ersterwerber das Recht eingeräumt haben, die Kopie der Software ohne zeitliche Einschränkung zu nutzen. Eine weitere Voraussetzung ist die Sicherstellung, dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Ob und in wie weit dies erfolgt ist, wird nunmehr das Berufungsgericht zu entscheiden haben.

Kommentar:

Das Urteil schafft in jedem Fall mehr Transparenz, so Rechtsanwalt Götz Sommer bei KBM Legal in Köln und Bonn in dem Bereich Urheberrecht. Denn jetzt ist klar: Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob dieses Urteil auch für Daten wie MP3´s oder für Videodateien gilt. Mit diesem Urteil ist jedoch eine starke Indiz-Wirkung zu erwarten, da die hinter dem Urteil stehende Begründung richtig ist. Denn nach dem urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs.2 UrhG) soll ausgeschlossen werden, dass ein Immaterialgüterhersteller wie beispielsweise vorliegend die Klägerin an ihren Werken mehrfach verdient, ohne - und das ist das entscheidende - dass gleichzeitig eine größere Anzahl an Nutzern besteht. Ob jedoch aufgrund dieses Urteils Software-Nutzer auf lange Sicht entscheidende Vorteile erlangen, darf bezweifelt werden. Denn schon heute werden vermehrt befristete Lizenzen in den Umlauf gebracht, an welchen ein Weiterverkauf nach jetzigem Recht nicht möglich wäre.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/urheberrecht.html


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