Die drei häufigsten Fehler bei einem Kündigungsausspruch

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Das Aussprechen einer Kündigung ist definitiv nicht so leicht wie viele denken. Leider verfallen auch Arbeitgeber diesem Irrglauben. Tatsächlich gibt es jedoch zahlreiche Formfehler zu vermeiden. Die drei häufigsten Inkorrektheiten beim Aussprächen einer Kündigung nennen und erklären wir hier!

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1. Fehler: Schriftform § 623 BGB

Eine Kündigung muss immer schriftlich ausgesprochen werden, sonst ist sie unwirksam. Das bedeutet, die Tinte muss den Arbeitnehmer erreichen. Dabei muss nicht die gesamte Kündigung handschriftlich verfasst werden, sondern nur die Unterschrift selbst. Sicherheitshalber empfehlen wir mit blauer Tinte zu unterzeichnen. Zwar ist eine digital ausgesprochene Kündigung per Whats-App oder Twitter schneller und einfacher, aber in keinem Fall wirksam!

Eine oft gestellte Frage ist außerdem, wie es mit original unterschriebenen, aber eingescannten Kündigungen aussieht? Leider sind auch diese unwirksam. Die gescannte Version ist nämlich nur eine Kopie. Den Arbeitnehmer muss das Original erreichen.

Hingegen ist eine Kündigung in elektronischer Form etwas anderes. Ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift kann die Schriftform ersetzten (§ 126 a BGB). Dabei wird des Öfteren mit z. B. Docu-Sign gearbeitet. Diese Fälle sind jedoch eher selten.

2. Fehler: Falscher Unterzeichner

Es klingt zwar simpel, aber doch begegnet es uns in der Kanzlei immer wieder: die falsche Person unterschreibt. Es dürfen nur kündigungsberechtigte Personen unterschreiben.

  • Bei Einzelunternehmen bedeutet das, nur der Inhaber ist dazu berechtigt.
  • Bei einer GmbH, AG oder UG ist der Geschäftsführer, der Vorstand oder Personen mit entsprechender Vollmacht (z. B. Prokura) kündigungsberechtigt.

Dadurch, dass viele Kündigungen bereits hier scheitern, erzielen die Gekündigten oft hohe Abfindungssummen. Das geschieht aber nur bei schnellem handeln. Gemäß § 174 BGB muss die Kündigung innerhalb einer Wochen zurückgewiesen werden!

3. Fehler: Kein Zugangsnachweis der Kündigung 

Eine nicht beim Arbeitnehmer eingegangene Kündigung, kann auch nicht wirksam sein. Als zugegangen gilt in jedem Fall eine persönlich überbrachte oder sogar in den Briefkasten geworfene Kündigung.


Wir empfehlen Ihnen Ihren Fall mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung.

Rechtsanwältin Dorit Jäger 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen. (DJ)

Foto(s): kanzlei@ra-croset.de

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