Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - keine Vorlagepflicht, aber Meldepflicht

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Damit Versicherte die ihnen zustehende Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber sowie im Bedarfsfall Krankengeld oder Verletztengeld von ihrer Krankenkasse beziehen können, bedarf es der ärztlichen Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: die AU oder auch „der gelbe Schein“) wird durch den behandelnden Arzt ausgefüllt und zumindest bislang dem Arbeitnehmer zur Weiterleitung an die Krankenkasse mitgegeben.


In der Regel erhält der Arbeitnehmer von dem ihm behandelnden Arzt verschiedene Ausfertigungen der AU. Dies ist darin begründet, dass dem Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Informationen zur Diagnose des Arbeitnehmers weitergegeben werden dürfen. Man spricht insoweit von empfindlichen Daten, deren Weitergabe der vorherigen Zustimmung des Arbeitnehmers bedürfen, von der im Krankheitsfall regelmäßig nicht auszugehen ist, möchte ein Arbeitnehmer ungern, dass sein Arbeitgeber erfährt, woran er konkret erkrankt ist. Der Arbietgeber erhält insofern lediglich eine „verkürzte Ausfertigung“ der AU.


Die Altregelung: die Papiervariante

Derzeit wird der Arbeitgeber über die ärztliche Krankschreibung des Arbeitnehmers noch dadurch informiert, dass dieser ihm die AU in Papier vorlegt oder ihm per Post zukommen lässt.


Die Neuregelung: die elektronische AU (eAU)

Ab dem 01.07.2022 ist der Arbeitnehmer jedoch nicht mehr verpflichtet, beim Arbeitgeber die AU einzureichen. Ab diesem Tag ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers dafür zuständig, die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies hat der Bundestag bereits am 18. September 2019 im Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen.


Ab dem 01.07.2022 wird der Arbeitgeber folglich digital über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers informiert. Entsprechend wird er auf diese Art und Weise informiert, wann seine Pflicht zur Entgeltfortzahlung ausläuft. Die Bereitstellung der AU-Daten erfolgt dabei durch die jeweilige Krankenkasse. Sofern der Arbeitgeber Kenntnis erlangt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, ist er berechtigt, die Daten bei der zuständigen Krankenkasse abzurufen.


Die Vorlagepflicht entfällt, die Meldepflicht bleibt

Zwar endet damit spätestens am 01.07.2022 die Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage der AU beim Arbeitgeber. Die Pflicht zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bleibt jedoch nach wie vor bestehen. Der Arbeitnehmer kann sich folglich nicht darauf ausruhen, dass die Krankenkasse dem Arbeitgeber die AU-Daten zur Verfügung stellt.


Besonderheiten bei Minijobs

Besonderheiten bestehen bei der Beschäftigung sogenannter Minijobber. Diese melden ihre Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht der Krankenkasse, sondern lassen eine entsprechende Mitteilung der Minijob-Zentrale zukommen. Die Krankenkasse des Minijobbers ist dem Arbeitgeber jedoch regelmäßig nicht bekannt. Diesem Umstand muss der Arbeitgeber nun Abhilfe schaffen, da auch für die Minijobber durch ihn die AU-Daten künftig bei der Krankenkasse abzufragen sind. Um dies tun zu können, muss der Arbeitgeber daher bei der Einstellung und Weiterbeschäftigung von Minijobbern die für sie zuständige Krankenkasse gegenüber der Minijob-Zentrale abfragen. Hierauf haben Arbeitgeber folglich künftig zu achten.

Haben Sie Fragen rund um das Thema "elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten, sprechen Sie mich gerne an.


Wiebe Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

zertifizierte Verfahrensbeiständin



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