Die Erbengemeinschaft: Zwangsverbund auf Zeit oder endloser Streit ums Erbe ?

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Was ist eine Erbengemeinschaft ? Welche Rechte und Pflichten haben die Miterben ? Wie kann Streit vermieden werden ?

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, bilden diese Miterben eine so genannte ungeteilte Erbengemeinschaft. Unerheblich ist dabei, ob sie Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund des Willens des Erblassers (im Testament oder Erbvertrag) geworden sind.

Die Erbengemeinschaft entsteht ohne Einfluss der Miterben, alleine durch die gesetzliche Anordnung. Die Erbengemeinschaft schafft ein Sondervermögen, dessen Auseinandersetzung speziellen Regeln unterworfen ist. Die Miterben sind hierbei in ihrer Verfügungsbefugnis eingeschränkt.

Was ist eine Erbengemeinschaft ?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Erbengemeinschaft geregelt in den §§ 2032 ff. BGB. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft stellen eine Gesamtheit der Miterben dar, die kraft gesetzlicher Erbfolge oder kraft Testaments Erben geworden sind. Beispiel: neben den Kindern steht oftmals auch der Ehegatte des Verstorbenen als Miterbe gegenüber – sie bilden eine Erbengemeinschaft.

Gemäß § 2032 Abs. 1 BGB wird das Vermögen mehrerer Erben ihr gemeinschaftliches Vermögen, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, Einfluss haben die einzelnen Miterben hierauf nicht. Das gemeinschaftliche Vermögen bleibt so lange bestehen, bis die Auseinandersetzung über den Nachlass abgeschlossen und die Erbmasse endgültig verteilt ist.

Die Erbengemeinschaft bildet eine so genannte Gesamthandgemeinschaft, d.h. es handelt sich um eine Gemeinschaft von Personen, denen ein Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Gemeinschaftlich bedeutet, dass alles allen gemeinsam gehört, kein (einzelner) Nachlassgegenstand gehört nur einem Miterben allein. Lediglich die Gemeinschaft kann den gesamten Nachlass oder Gegenstände hieraus verkaufen oder sonst wie darüber verfügen.

Der einzelne Miterbe darf jedoch über den ihm zustehenden Erbteil verfügen, was auch gleichzeitig eine Beschränkung seines Erbrechts darstellt. Beispiel: jeder Miterbe kann seinen Erbteil an Dritte verkaufen, aber niemals den gesamten Nachlass ! Hierbei ist aber auch zu beachten, dass der Erbengemeinschaft ein Vorkaufsrecht zusteht, mithin also der verkaufende Miterbe nicht absolut frei entscheiden kann, wem er seinen Anteil übertragen möchte.

Nutzung und Nachlassverwaltung

Während des Bestehens der Erbengemeinschaft sind die Mitglieder auch nur gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Selbstverständlich können sie auch jemand Drittes wie z.B. einen Nachlassverwalter einsetzen, der dann die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der Nachlassverwaltung übernimmt, aber grundsätzlich stehen diese Rechte nur den Miterben zu.

Hierbei steht jedem Miterben ein Anspruch auf Nutzung zu, wenn keine anderweitige Nutzungsvereinbarung besteht. Letztere kann bereits durch den Erblasser erfolgen, aber auch durch die Miterben bestimmt werden. So kann beispielsweise im Rahmen einer Entscheidung innerhalb der Erbengemeinschaft bestimmt werden, wem innerhalb der Erbengemeinschaft die Nutzung gewisser Nachlassgegenstände zusteht. Dies betrifft beispielsweise Immobilien oder Fahrzeuge, die zur Erbmasse gehören.

Wohnt z.B. ein Mitglied der Erbengemeinschaft in einem Haus, das zum Nachlass gehört,  muss dieser im Rahmen einer Vereinbarung grundsätzlich auch den anderen Miterben auf Verlangen die Nutzung gewähren. Weigert er sich, den übrigen ein solches Nutzungsrecht einzuräumen, dürfen die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft einen Nutzungsersatz verlangen, meist in Form von finanziellen Leistungen.

Sinnvoll ist es auch, dass der Erblasser für diesen Fall in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzt, der die Durchsetzung und Ausführung des Erblasserwillens überwacht.

Grundsätzlich bedarf es also für sämtliche Rechtsgeschäfte, die den Nachlass betreffen, der Zustimmung sämtlicher Miterben. Ein Streit zwischen den Miterben scheint vorprogrammiert.

Wie vermeidet der Erblasser Streit unter den Miterben ?

Die beste Möglichkeit, um Streit zu vermeiden, ist eine klare Regelung durch den Erblasser, was nach seinem Tod geschehen soll. In der Regel erfolgt dies in seinem Testament. Hier regelt der Erblasser einseitig, wer welche Rechte und Vermögenspositionen übernimmt und was er gegebenenfalls dafür zu tun hat. Hierfür stehen die Erbeinsetzung, das Vermächtnis oder die Auflage zur Verfügung.

Zudem kann der Erblasser durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sicherstellen, dass seine letztwilligen Verfügungen auch eingehalten werden. Auch Regelungen hinsichtlich des möglichen Ausgleichs zwischen den Miterben (Vorausvermächtnis, Teilungsanordnung u.ä.) führt dazu, dass kein unnötiger Streit ausbricht.

Haftung der Miterben und Klagen gegen die Erbengemeinschaft

Die Haftung des einzelnen Miterben richtet sich grundsätzlich nach den Allgemeinen Vorschriften, wie sie auch als Alleinerben am Nachlass haften würden. Ist der Nachlass überschuldet, ist es ratsam, die Erbschaft auszuschlagen (innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft).

Daneben kann der Erbe auch die so genannte „Dreimonatseinrede“ erheben (§ 2014 BGB). Diese Frist dient den Erben dazu, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und insbesondere zu prüfen, ob die private Haftung weiter eingeschränkt werden muss.

Solange der Nachlass insgesamt noch nicht geteilt worden ist, kann jeder Erbe seine Haftung lediglich auf seinen Nachlassanteil beschränken (sog. „Einrede des ungeteilten Nachlasses“). Hierbei ist wichtig, dass auf das übrige Privatvermögen des Erben nicht zugegriffen werden kann.

Hatte der Erblasser Schulden, die selbstverständlich auch im Rahmen des Nachlasses bestehen, kann der entsprechende Gläubiger selbstverständlich auch nach dem Tod des Erblassers seine Forderung gerichtlich geltend machen. Weigert sich die Erbengemeinschaft, diesen Verpflichtungen nachzukommen, richtet sich die entsprechende Klage des Gläubigers gegen jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft.

Da eine Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist, können solche Forderungen nicht gegenüber der Erbengemeinschaft im Ganzen, sondern müssen gegen jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden.

Bei Verpflichtungen, die nur ein Miterbe allein eingegangen ist, können somit nicht automatisch die übrigen Miterben in Haftung genommen werden.

Ist ein Erbschein notwendig und wer erhält ihn ?

Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht immer notwendig. Beispielsweise kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft (oder ein Dritter) vom Erblasser bereits im Testament für gewisse Rechtsgeschäfte bevollmächtigt worden sein, was dann wie gesagt die Beantragung eines Erbscheins ersparen würde.

Ansonsten ist die Vorlage eines Erbscheins zwingend vorgeschrieben beispielsweise bei Änderungen des Grundbuchs oder des Handelsregisters. Allerdings ist es auch bei sonstigen Geschäften oder Verfügungen, die die Miterben gegenüber Banken, Versicherungen etc. durchführen sollen, zweckdienlich, wenn ein Erbschein vorliegt.

Bei einer Erbengemeinschaft kommen grundsätzlich folgende Arten des Erbscheins in Frage:

- der gemeinschaftliche Erbschein: dieser kann grundsätzlich auf Antrag der Miterben beim zuständigen Nachlassgericht erteilt werden und enthält neben den allgemeinen Angaben zum Erbfall auch die Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft und deren Erbanteile in Quoten oder

- der Teilerbschein für einzelne Miterben: dieser kann jeder der Miterben beantragen, er beschränkt sich jedoch nur auf dem ihm zustehenden Erbanteil (Erbquote).

Wann endet die Erbengemeinschaft ?

Die Erbengemeinschaft endet grundsätzlich erst dann, wenn die Erbauseinandersetzung vollständig abgeschlossen worden ist. Als Auseinandersetzung über das Erbe bezeichnet man die gemeinschaftliche Einigung über die Verteilung des Nachlasses.

Die Erbengemeinschaft muss sich allerdings nicht entschließen, die Erbauseinandersetzung durchzuführen.  Sie können stattdessen auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen und in dieser Form das Erbe fortführen. Dies kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn etwa die gesamte Erbengemeinschaft als Unternehmensnachfolger auftreten will.

Sollte keine Einigung über die Auseinandersetzung erzielt werden, muss die Gemeinschaft nicht ewig bestehen. Jeder Miterbe hat das Recht auf eine formelle Teilung des Nachlasses, beispielsweise in Form einer Teilungsversteigerung von Immobilien. Sonstige Gegenstände aus dem Nachlass können auch auf gerichtliche Anordnung durch ein Pfand freihändig verkauft werden. Das eingenommene Geld wird dann - nach Abzug von Verbindlichkeiten - an die Erben entsprechend ihrer Quote verteilt.

Eine weitere Möglichkeit, schnell einen Schlussstrich zu ziehen, ist die so genannte „Abschichtung“. Wer aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden will, kann seine Ansprüche an die anderen Erben verkaufen. Dies kann zwar grundsätzlich formfrei, aber nur im gegenseitigen Einvernehmen, also mit Zustimmung sämtlicher Miterben, geschehen.

Wir helfen Ihnen sehr gerne bei eventuellen Problemen zwischen den Miterben. Wir stehen aber auch für Rat und Tat für potentielle Erblasser zur Verfügung, die Streit innerhalb der Erbengemeinschaft vermeiden wollen. Nicht umsonst titelte die FAZ: „Erbengemeinschaften sind der Vorhof zur Hölle“.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.erbschaft-regeln.de

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): pixabay.com

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