Die Kapitalerhöhung bei einer GmbH und deren richtige Durchführung zur Vermeidung unliebsamer Rechtsfolgen.

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1. Definition, Begrifflichkeit und Arten der Kapitalerhöhung

Als Kapitalerhöhung wird eine Maßnahme bezeichnet, mit der eine GmbH ihr Eigenkapital erhöht.

Eine Kapitalerhöhung kann durch die Mittelzuführung von außen (sog. effektive Kapitalerhöhung) oder durch die Überführung bereits bei der Gesellschaft vorhandener Mittel in das Eigenkapital (sog. nominelle Kapitalerhöhung) vorgenommen werden.

Die effektive Kapitalerhöhung kann durch Bargeld (Barkapitaleinlage) oder geldwerten Vermögensgegenständen (Sacheinlage) durchgeführt werden, vgl. §§ 55 ff. GmbHG.

Bei der nominellen Kapitalerhöhung werden bei der Gesellschaft vorhandene Eigenmittel, namentlich Kapital- oder Gewinnrücklagen in besonders geschütztes Stammkapital überführt, vgl. § 57d Abs. 1 GmbHG.

Eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH kann aus unterschiedlichen Gründen angestrebt werden. Diese reichen von der Expansion der Gesellschaft bis hin zur Kapitalstärkung im Krisenzeitraum (ggf. sogar zur Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung).


2. Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH

Zur Vermeidung von nachträglichen Komplikationen und der rechtlichen Anerkennung muss eine Kapitalerhöhung formell und materiell rechtssicher durchgeführt werden.

a) Kapitalerhöhungsbeschluss und Zulassungsbeschluss

Eine beabsichtigte Kapitalerhöhung muss formal von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Der Kapitalerhöhungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit (vgl. § 56 GmbHG).

Sofern neue Gesellschafter in die GmbH eintreten und das Kapital durch Aufnahme erhöht wird, ist zusätzlich noch ein Zulassungsbeschluss zu fassen.

b) Übernahmevertrag bei Neueintritt in die GmbH

Wenn im Rahmen der Kapitalerhöhung neue Gesellschafter in die GmbH aufgenommen werden, müssen für die jeweiligen Gesellschafter Übernahmeverträge notariell beurkundet werden (vgl. § 55 GmbHG).

c) Anmeldung zum Handelsregister

Ist das neue Kapital vollständig in die GmbH eingebracht, muss die Kapitalerhöhung von allen Geschäftsführern beim Handelsregister angemeldet werden (§ 78 GmbHG).

Die Kapitalerhöhung wird dann über das Registergericht im Handelsregister veröffentlicht.


3. Gefahren und Probleme bei einer Kapitalerhöhung

Wird die Kapitalerhöhung nicht korrekt durchgeführt, kann die beabsichtigte rechtliche Wirkung verfehlt werden.

Werden zum Beispiel Formvorschriften nicht eingehalten, kann die Kapitalerhöhung vom Gesetzgeber als unwirksam bezeichnet oder von anderen Gesellschaftern angefochten werden

Insbesondere im Krisenzeitraum kann dies verheerende Folgen haben, wenn die Kapitalerhöhung mit dem Ziel zur Beseitigung eines Insolvenzgrundes durchgeführt wurde.

Ebenso sind steuerliche Probleme und Auseinandersetzungen mit der Finanzbehörde vorprogrammiert.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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