Die Freiheit der Person in der Verfassungsbeschwerde

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Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt gemeinsam mit Art. 104 GG die Freiheit der Person. Diese nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet. Sie hat daher „unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht“ (BVerfGE 65, 317, 322).

1. Schutzbereich

Art. 2 Abs. 2 S. 2 dient dem Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit, nicht jedoch der Freiheit von jedem staatlichen Zwang. Umfasst sind Eingriffe wie Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. (BVerfGE 105, 239/247)

Gewährleistet ist die Freiheit, den gegenwärtigen Ort zu verlassen und einen anderen Ort aufzusuchen („positive Bewegungsfreiheit“).

Als negative Bewegungsfreiheit wird dagegen das Recht bezeichnet, einen bestimmten Ort zu meiden bzw. nicht zu verlassen. Dies ist jedoch umstritten. Daher ist der Schutzbereich der negativen Bewegungsfreiheit auf die Freiheit von einer zwangsweise durchgesetzten Verpflichtung zum Erscheinen an einem bestimmten Ort beschränkt.

2. Eingriffe

Ein Eingriff liegt zunächst in jeder Freiheitsentziehung, also in jeder mehr als kurzfristigen. Beschränkung auf einen eng umgrenzten Raum, die mit einem Zwang verbunden ist.

Hierzu gehören insbesondere die Verhängung einer Freiheitsstrafe sowie deren Durchführung. Auch die Einweisung in Kliniken, Heime oder ähnliche Anstalten fallen darunter, weiter jede Verhaftung oder Festnahme durch die Polizei.

Die Einwilligung des Betroffenen schließt eine Freiheitsbeschränkung aus, sofern sie auf freier Entscheidung beruht. Die verbindliche Anordnung eines Polizisten, zur Wache mitzukommen, ist aber regelmäßig ein Eingriff, auch wenn der Betroffene „freiwillig“ mitkommt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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