Die Staatsbürger- und Beamtenrechte in der Verfassungsbeschwerde (Teil 1)

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Art. 33 GG des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zählt zum zweiten Abschnitt des Grundgesetzes, der die strukturellen Grundlagen von Bund und Ländern regelt. Die Vorschrift bestimmt die Grundlage des deutschen Beamtenrechts und enthält mehrere Gewährleistungen, von denen die meisten einem bestimmten Personenkreis ein subjektives Recht verleihen. 

Dessen Verletzung kann mit der Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG gerügt werden. Art. 33 GG fasst also Normen über staatsbürgerliche Rechte und Vorschriften über den öffentlichen Dienst in Bund und Ländern zusammen.

Dieses Grundrecht ist in den Landesverfassungen meist in ähnlicher Form enthalten und kann insoweit durch die Landesverfassungsbeschwerde gerügt werden.

I. Gleichbehandlung im Hinblick auf die Landeszugehörigkeit, Abs. 1

Grundlagen

Alle Deutschen, nicht Ausländer oder Staatenlose, haben gem. Art. 33 Abs. 1 GG in jedem Bundesland gleiche staatsbürgerliche Rechte und Pflichten. Da die Verletzung eines subjektiven Rechts aus Art. 33 GG mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden kann, handelt es sich bei Abs. 1 um ein Grundrecht im weiteren Sinne, d. h., es ist ein grundrechtsgleiches Recht, das primär auf ein relatives Verhalten des Staates zielt.

Art. 33 Abs. 1 GG enthält Gleichbehandlungsgebote. Er bindet alle Grundrechtsverpflichteten, die Judikative (Rechtsprechung), Legislative (Gesetzgebung), und die Exekutive (vollziehende Gewalt).

Abs. 1 setzt voraus, dass es um die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten geht. Damit ist das gesamte Rechtsverhältnis des Staatsbürgers zum Staat gemeint, d. h. sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, nicht dagegen zivilrechtliche Rechte und Pflichten. In Bezug auf das Unionsrecht können sich Unionsbürger auf Abs. 1 berufen; aber in jedem Falle kommt ihnen Art. 3 Abs. 1 GG zugute. 

Juristische Personen können sich auch auf Art. 33 Abs. 1 GG berufen, wenn es um staatsbürgerliche Rechte und Pflichten geht, die (auch) solchen Personen zustehen. Das gilt auch für juristische Personen aus dem EU-Ausland.

2. Schutzbereich

Träger des Grundrechts ist jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Nichtdeutsche können sich allein auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

Im Anwendungsbereich des EU-Rechts dürften sich Unionsbürger auf Abs. 1 berufen; jedenfalls kommt ihnen Art. 3 Abs. 1 mit dem Schutzniveau des Art. 33 Abs. 1 GG zugute.

Juristische Personen können sich auf Abs. 1 berufen, wenn es um staatsbürgerliche Rechte und Pflichten geht; das gilt auch für juristische Personen aus dem EU-Ausland.

3. Ungleichbehandlung

Eine Beeinträchtigung des Grundrechts setzt eine Ungleichbehandlung durch einen Grundrechtsverpflichteten im Hinblick auf die Landeszugehörigkeit voraus. Eine solche Landeszugehörigkeit ist dann anzunehmen, wenn Kriterien benutzt werden, die üblicherweise für den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Einsatz kommen, wie z. B. die Geburt in einem Bundesland, die Abstammung von Landesangehörigen oder ein mehrjähriger Wohnsitz in einem Land. Insofern kann man von einer landeszugehörigkeitsbezogenen Ungleichbehandlung sprechen.

Das Abstellen auf eine kürzere Wohnsitzdauer, das Ablegen von Prüfungen in einem Bundesland und Ähnliches genügt hingegen nicht. Dementsprechend wendet das Bundesverfassungsgericht bei einem Abstellen auf den Wohnsitz in einem Land Art. 3 Abs. 1 GG und nicht Art. 33 Abs. 1 GG an.

Hingegen wird eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 33 Abs. 1 GG zum Teil angenommen, wenn die Anerkennung einer gleichwertigen, in einem anderen Bundesland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung verweigert wird.

Abs. 1 kommt nur zum Tragen, wenn die Ungleichbehandlung für den Träger des Rechts zu einem Nachteil führt.

II. Eignungsbezogene Gleichbehandlung beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, Abs. 2

1. Grundlagen

Auch Art. 33 Abs. 2 GG enthält ein grundrechtsgleiches Recht. Es handelt sich dabei demnach um ein Gleichheitsgrundrecht, das die Interessen der Bewerber um ein öffentliches Amt schützt.

Darüber hinaus enthält Abs. 2 eine objektive Wertentscheidung, die das Interesse der Allgemeinheit zum Ausdruck bringt, möglichst qualifizierte Bewerber in die öffentlichen Ämter zu berufen.

Als „Ämter“ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG versteht man Dienststellungen in der Verwaltung, in der Bundeswehr, den Gerichten und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kommunen, Hochschulen, Ärztekammern), Anstalten des öffentlichen Rechts (Rundfunk, kommunale Wirtschaftsbetriebe) oder auch staatliche Stiftungen.

Es geht um die „bestmögliche Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes“.

Abs. 2 verpflichtet diejenigen, die den Zugang zu öffentlichen Ämtern beeinflussen oder darüber entscheiden. Verpflichtet wird daher auch eine privatrechtliche Gesellschaft, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand steht.

Ein öffentliches Amt muss zu besetzen sein, d. h. ein Dienstposten im öffentlichen Dienst, auf dem öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr zu nehmen sind. Nicht dazu gehören öffentliche Wahl-Ämter, Dienstverhältnisse, die nicht ausschließlich auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorbereiten, wie z. B. das Rechtsreferendariat.

2. Schutzbereich

a) Öffentliches Amt

Der Schutzbereich des Art. 2 betrifft den Zugang zu einem öffentlichen Amt. Der Begriff des öffentlichen Amtes ist weit zu verstehen und geht über den öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 5 hinaus.

Erfasst sind hiervon grundsätzlich sämtliche Positionen, die von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereitgestellt werden. Allerdings muss es hierbei um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehen und nicht primär um erwerbswirtschaftliche Ziele.

Unerheblich ist jedoch, oben das Amt beruflich oder ehrenamtlich ausgeübt wird.

Vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fallen alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch Richter, Soldaten und Lehrbeauftragte. Notare dürfen ebenfalls ein öffentliches Amt ausüben.

b) Zugang

Als Zugang ist nicht nur die Einstellung, sondern uneingeschränkt auch die Beförderung und der Aufstieg anzusehen, bzw. die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens.

c) Träger des Grundrechts

Die Träger des Grundrechts sind Deutsche. Es steht demjenigen zu, der in ein öffentliches Amt im Sinne des Abs. 2 gelangen möchte oder sich in einem solchen Amt befindet.

3. Ungleichbehandlungen und sonstige Beeinträchtigungen

Abs. 2 ist dann verletzt, wenn der Grundrechtsinhaber beim Zugang zu einem Amt im Vergleich zu anderen Bewerbern eine Ungleichbehandlung erfährt. Eine Verletzung ist dann anzunehmen, wenn bei der Entscheidung über den Zugang nicht über die Eignungskriterien desjenigen abgestellt wird. 

Das ist dann der Fall, wenn die Eignung gar nicht festgestellt oder stattdessen anhand anderer Gesichtspunkte entschieden wurde, wie z. B. anhand des Geschlechts oder der Behinderung. Von einer eignungswidrigen Behandlung ist zudem dann auszugehen, wenn die Aufgabenbereiche nicht festgelegt wurden.

Regelmäßig unzulässig ist bspw. die Einstellung von Frauen trotz geringerer Eignung oder eine ähnliche Quotenbildung.

Altersgrenzen sind im öffentlichen Dienst generell problematisch, werden aber vielfach hingenommen.

Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung können zur Sicherung einer ausreichenden Lebensdienstzeit gerechtfertigt sein, bedürfen aber einer näheren Regelung. Problematisch kann dann z. B. ein Abstellen auf das Dienstalter sein. Das Abstellen auf ein Mindestalter bei Beförderungen und Aufstiegsmöglichkeiten ist unzulässig.

Zulässig ist eine Benachteiligung, z. B. wegen fehlender Deutschkenntnisse.

III. Religiöse bzw. weltanschauliche Gleichbehandlung, Abs. 3

1. Bedeutung, Verpflichtete

Abs. 3 enthält ein einheitliches Grundrecht.

Durch das Grundrecht werden alle Grundrechtsverpflichteten, d. h. alle Staatsgewalten (die Gesetzgebung, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt), gebunden.

Erhält eine Person wegen seines religiösen Bekenntnisses ein öffentliches Amt, so wird der Mitbewerber in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 3 beeinträchtigt; ist der Mitbewerber darüber hinaus besser geeignet, liegt zudem eine Beeinträchtigung des Art. 33 Abs. 2 GG vor.

2. Schutzbereich

Abs. 3 kommt zum Tragen, wenn es um den Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte geht, d. h. aller subjektiven Rechte, ob nun privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur.

Der Schutzbereich ist damit weit gefasst.

Insbesondere kommt das Grundrecht bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern zur Anwendung, wobei der Begriff des öffentlichen Amtes wie bei Abs. 2 zu verstehen ist und auch Angestellte umfasst.

Träger des Grundrechts ist jedermann, damit auch ein Ausländer. Auch juristische Personen und Personenvereinigungen können im Bereich bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte ebenfalls Grundrechtsträger sein.

3. Ungleichbehandlung

Abs. 3 ist beeinträchtigt, wenn eine Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder Weltanschauung erfolgt.

Notwendig ist eine glaubensbezogene Ungleichbehandlung. Darunter fallen Regelungen, die „unmittelbar an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion“ oder Weltanschauung anknüpfen, aber auch die Verweigerung der Zulassung aus Gründen, „die mit der Glaubensfreiheit unvereinbar sind“ (BVerfGE 108, 282/298).

Unter Art. 33 Abs. 3 GG fällt auch die Gleichbehandlung von aus religiösen Gründen wesentlich Ungleichem, die auch als Ungleichbehandlung verstanden werden kann, wie z. B. das generelle Verlangen einer religiösen Eidesformel.

Darüber hinaus setzt eine Beeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesform voraus, dass die Ungleichbehandlung für den Träger des Grundrechts zu einem Nachteil führt.

Weiter geht es in Teil 2 dieses Artikels.


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