Die Studienplatzklage – wie funktioniert das?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Im folgenden Beitrag werde ich Ihnen die 4 wichtigsten Fragen zum Ablauf einer Studienplatzklage beantworten. Falls Sie im Anschluss daran weitere Fragen haben, können Sie mich gerne im Rahmen meiner kostenlosen telefonischen Erstberatung kontaktieren.

Die Kapazitätsberechnung

Die Studienplatzklage funktioniert ähnlich wie jedes andere Gerichtsverfahren auch, also beispielsweise im Mietrecht oder im Arbeitsrecht. Ich führe für meine Mandanten vor dem zuständigen Gericht ein Verfahren durch, in welchem ich der jeweiligen Hochschule nachweise, dass noch freie Studienplätze vorhanden sind, die nach Abschluss des Gerichtsverfahrens mit den Studienplatzklägern besetzt werden müssen.

Die Hochschulen können sich natürlich nicht frei ausdenken, wie viele Studenten sie jährlich aufnehmen, sondern das ist gesetzlich vorgeschrieben. In der sogenannten „Kapazitätsverordnung“ gibt es in jedem Bundesland detaillierte Vorgaben, wie die jährliche Aufnahmezahl errechnet wird. Und diese Berechnungen werden dann in den gerichtlichen Verfahren von mir rechtlich überprüft.

Die außerkapazitäre Antragstellung

Das Studienplatzklageverfahren beginnt mit der sogenannten „außerkapazitären Antragstellung“. Dabei schreibe ich die jeweilige Universität im Namen meines Mandanten an und mache unseren Zulassungsanspruch erst einmal außergerichtlich geltend.

Hierfür gibt es strenge Fristen. Die Hauptfristen laufen für das Sommersemester jeweils am 15. Januar, für das Wintersemester jeweils am 15. Juli ab. Wenn Sie eine Studienplatzklage in Betracht ziehen, sollten Sie also rechtzeitig Kontakt zu mir aufnehmen, damit wir im Idealfall sämtliche relevanten Fristen gut einhalten können.

Die gerichtlichen Verfahren

Im zweiten Schritt folgt ein Gerichtsverfahren, in dem man sich mit der Hochschule um die Kapazitätsberechnung streitet. Diese wird im Regelfall behaupten, dass ihre Berechnung richtig ist, ich werde dagegenhalten und behaupten, dass die Berechnung falsch ist und dass es deshalb weitere Studienplätze geben muss.

Am Ende gibt es mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann das Gericht eine Entscheidung treffen. Die Entscheidung kann für den Studienplatzkläger positiv ausgehen, d. h. es gibt tatsächlich weitere Studienplätze. Die Entscheidung kann aber auch negativ gehen, das Gericht kann also auch feststellen, dass keine weiteren Plätze vergeben werden müssen.

Ein Mittelweg ist der sogenannte gerichtliche Vergleich. Bei einem Vergleichsabschluss einige ich mich mit der Hochschule auf die freiwillige Vergabe von weiteren Studienplätzen, sodass es keinen Richterspruch geben muss.

Die Platzvergabe

Für den Mandanten ist es natürlich ganz wichtig zu wissen, nach welchen Kriterien die gerichtlich gefundenen Plätze vergeben werden. Die Abiturnote spielt hierbei keine Rolle. Im Regelfall werden die gerichtlich erstrittenen Plätze durch eine reine Losentscheidung an die Kläger verteilt.

Das ist übrigens auch der Grund, warum man in sehr „gefragten“ Studiengängen nach Möglichkeit nicht nur an einer Universität klagt, sondern parallel an mehreren Hochschulen: Man möchte eben an entsprechend vielen gerichtlichen Losverfahren teilnehmen, um am Ende in einem dieser Töpfe auch tatsächlich ausgelost zu werden. In den nicht so stark nachgefragten Studiengängen reichen hingegen meist ein bis drei Verfahren, um zum begehrten Studienplatz zu gelangen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Mascha Franzen

Beiträge zum Thema