Diebstahl von Patienteneigentum: Beamteter Rettungsassistent entlassen

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Ein Rettungsassistent, der als Feuerwehrbeamter im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes einen Patienten bestiehlt, kann aus dem Dienst entfernt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies jetzt letztinstanzlich im Fall eines Ratinger Feuerwehrbeamten bestätigt, der im Jahr 2006 einem Patienten 50,-€ gestohlen hatte.

Der Beamte hatte einem betrunkenen Patienten auf dem Weg zum Krankenhaus die Brieftasche weggenommen und aus dieser 50,-€ entwendet. Sein Kollege beobachtete ihn dabei. Nach einer Aufforderung durch seinen Kollegen, gab der Täter die 50,-€ zurück.

Der Rettungsassistent war bereits durch ein Strafgericht zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Zusätzlich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Rettungsassistent seinen Beamtenstatus verliert.

Der Aspekt der Geringwertigkeit der Beute (50 €-Schein) kam dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte hatte den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Zudem war der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet und hat während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen.

Für Rettungsdienstmitarbeiter, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden, haben die Arbeitsgerichte schon mehrfach Kündigungen bei Patientendiebstahl bestätigt. Die jetzige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist – nach hiesigem Überblick – die erste die sich mit der „Kündigung“ eines Beamten in einem vergleichbaren Fall befasst.

Am Rande sei angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Rettungsassistenten mehrfach als „Rettungssanitäter“ bezeichnet. Ein häufiges Problem der Berufsbezeichnung, das sich mit dem „Notfallsanitäter“ hoffentlich erledigt.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2015, 2 C 6.14)


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